Schadensersatz gegen gutgläubigen unverklagten Besitzer (Grundsatz)

B klaut von A dessen Auto.

B verkauft und übergibt das Auto an C.

C ist gutgläubig und verursacht einen Totalschaden.

Anspruch A gegen C auf Schadensersatz (SE).

Beachte: Die Ansprüche aus den §§ 987 – 1003 BGB setzen eine sog. Vindikationslage voraus. D.h. der Eigentümer einer Sache kann vom Besitzer die Sache gem. § 985 BGB herausverlangen, da der Besitzer kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB hat.1 Der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen einer Vindikationslage ist der Eintritt eines anspruchsbegründeten Umstands.2

A. Grundsätzlich (-), weil
  1. § 987 BGB (-) wegen mangelnder Rechtshängigkeit
  2. §§ 989, 990 Abs. 1 BGB (-) wegen mangelnder Bösgläubigkeit
  3. §§ 992, 823 ff. BGB (-) da kein deliktischer Besitzer
    1. Beachte § 858 BGB: Zurechnung des Fehlerhaften Besitzes an C, wenn C Kenntnis von dem fehlerhaften Besitz bei B hatte, § 858 Abs. 2, 2. Alt. BGB. Hier ist aber der C gutgläubig.
  4. § 823 Abs. 1 BGB (-) wegen Sperrwirkung des EBV

Hier geht es zum Sonderbeitrag bzgl. der Sperrwirkung des EBV.

B. Ausnahmen
  1. Fremdbesitzerexzess
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1 – Lorenz, JuS 2013, 495 (495).
2 – Supra.

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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.