Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers bei Übernahmeverschulden, § 678 BGB

  1. Grundtatbestand
    1. Geschäftsbesorgung
    2. Fremdheit des Geschäfts
    3. Fremdgeschäftsführungswille
    4. Ohne Auftrag
  2. Widerspruch zum wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn
  3. Übernahmeverschulden

Das Übernahmeverschulden ist in zweierlei Hinsicht strenger als die deliktische Haftung:

  1. Der Geschäftsführer haftet für Vermögensschäden ohne das es eine Rechts- oder Rechtsgutverletzung vorliegen muss.
  2. Sowohl die haftungsbegründene und haftungsausfüllende Kausalität muss nicht vom Verschulden umfasst sein.1
I. Grundtatbestand

Siehe ausführlichen Beitrag dazu hier.

II. Widerspruch zum wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn

Die Geschäftsführung muss im Widerspruch zum wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn stehen.

III. Übernahmeverschulden

Durch die Übernahme einer Geschäftsführung bringt der Geschäftsführer seinen Willen ein Geschäft für einen anderen zum Ausdruck.2 Das Verschulden bezieht sich auf den Widerspruch des wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, d.h. der Geschäftsführer handelte entweder in Kenntnis oder trotz Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens.3 Dabei gelten die allgemeinen Grundsätze, vgl. § 276 BGB. Stets im Kopf zu behalten ist die Haftungsprivilegierung gem. § 680 BGB.

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1 – Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA, 6. Auflage, 2014, § 5, Rn. 75.
2 – Wandt, (Fn. 1), § 5, Rn. 76.
3 – Wandt, (Fn. 1), § 5, Rn. 77, 81.

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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.