Schema: AGB-Kontrolle

Wir haben den Beitrag zur AGB-Kontrolle mit einem aktuelleren Beitrag erneuert. Diesen findest Du hier!

  1. Vorliegen einer AGB § 305 I BGB
    1. Vertragsbedingung
    2. Vorformulierung
    3. Für eine Vielzahl von Fällen
    4. Stellen
    5. Keine Individualvereinbarung
  2. Wirksame Einbeziehung  § 305 II, III BGB
    1. Hinweis des Verwenders § 305 II Nr. 1 BGB 
    2. Möglichkeit der Kenntnisnahme § 305 II Nr. 2 BGB 
    3. Einverständnis der Vertragspartei § 305 a.E. BGB
    4. Keine Überraschungsklausel § 305c BGB
    5. Keine Vorrangige zu berücksichtigende Individualabrede § 305b BGB
  3. Inhaltskontrolle
    1. Keine Ausnahme von der Inhaltskontrolle  § 307 III 1 BGB 
      1. wenn (+), dann Transparenzkontrolle § 307 III 2, I 1 BGB 
    2. Spezialklauselverbote
      1. § 309 BGB
      2. § 308 BGB
      3. Beachte: § 310 I BGB
    3.  Generalklausel
      1. § 307 II BGB
      2. § 307 I BGB
  4. Rechtsfolge bei Nichtigkeit
    1. § 306 I, II BGB (lex specialis zu:)
    2. § 139 BGB


Wir haben den Beitrag zur AGB-Kontrolle mit einem aktuelleren Beitrag erneuert. Diesen findest Du hier!

  1. Vorliegen einer AGB § 305 I BGB
    1. Vertragsbedingung
      1.  Eine Vertragspartei muss Verwender sein (Verkäufer) und die andere Nutzer (Käufer)
    2. Vorformulierung
      1. Z.B.: Darf die AGB nicht vor Ort formuliert werden
    3. Für eine Vielzahl von Fällen
      1. AGB gelten für viele Personen
        1. Beachte die Ausnahmen in § 310 III Nr. 2 BGB
    4. Stellen
      1.  Mit Stellen ist gemeint, dass AGB keine freien Textstellen hat, die durch Vorschläge des Vertragspartners (z.B: Käufer) ergänzt werden können und durchsetzbar sind. Mit anderen Worten: Einseitiger Vertrag.
        1.  Beachte Ausnahme  § 310 III Nr. 1 BGB
    5. Keine Individualvereinbarungen
      1.  § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB
  2. Wirksame Einbeziehung, § 305 II, III BGB
    1.  Ausnahmen:
      1. § 305a BGB: Beförderungsbedingungen und von der RegTP veröffentlichte AGB.
      2. § 310 Abs. I BGB: Keine besonderen Einbeziehungsvoraussetzungen im Unternehmensverkehr.
    2. Hinweis des Verwenders § 305 II Nr. 1 BGB 
      1. Der Verwender muss kenntlich Daraufhinweisen, dass eine AGB vorliegt.
    3. Möglichkeit der Kenntnisnahme § 305 II Nr. 2 BGB 
      1. Die Vertragspartei muss eine angemessene Frist gegeben werden, um die AGB zumindest lesen und verstehen zu können.
      2. Behinderungen müssen berücksichtigt werden. Z.B.: Personen mit Leseschwäche eine großzügigere Zeit geben.
    4. Einverständnis der Vertragspartei § 305 BGB
    5. Keine Überraschungsklausel § 305c BGB
      1. Keine so außergewöhnlichen Klauseln stellen die unter normalen Lebenserfahrungen nicht zu rechnen und erkennen sind. Überrumpelungseffekt
    6. Keine Vorrangige zu berücksichtigende Individualabreden § 305b BGB
  3. Inhaltskontrolle
    1. Keine Ausnahme von der Inhaltskontrolle nach § 307 III 1 BGB.
      1. wenn (+), dann Transparenzkontrolle, § 307 III 2, I 1 BGB.
        1. Eine Transparenzkontrolle wird nur dann angewendet, sofern die AGB nicht klar und verständlich ist. Hier muss geprüft werden, ob die AGB niemand versteht oder lediglich die Vertragspartei.
        2. Merke: Unbestimmte Rechtsbegriffe sind kein Verstoß gegen die Transparenz. Z.B.:
          1. Zuverlässlich
          2. Rechtzeitig
    2. Spezialklauselverbote
      1. § 309 BGB
      2. § 308 BGB
      3. Beachte: § 310 I BGB
    3. Generalklausel
      1. § 307 II BGB
      2. § 307 I BGB (Treu und Glauben)
  4. Rechtsfolge bei Nichtigkeit
    1. § 306 I, II BGB; (lex specialis zu:)
    2. § 139 BGB

Merke: bei der Inhaltskontrolle wird, §§ 307-309 ff. BGB, wird rückwärts geprüft: §§ 309, 308, 307 Abs. 2, 307 Abs 1 BGB.

Auslegung nach § 305c II BGB im Zweifel zu Lasten des Verwenders

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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.