Wir haben den Beitrag zur AGB-Kontrolle mit einem aktuelleren Beitrag erneuert. Diesen findest Du hier!
- Vorliegen einer AGB § 305 I BGB
- Vertragsbedingung
- Vorformulierung
- Für eine Vielzahl von Fällen
- Stellen
- Keine Individualvereinbarung
- Wirksame Einbeziehung § 305 II, III BGB
- Hinweis des Verwenders § 305 II Nr. 1 BGB
- Möglichkeit der Kenntnisnahme § 305 II Nr. 2 BGB
- Einverständnis der Vertragspartei § 305 a.E. BGB
- Keine Überraschungsklausel § 305c BGB
- Keine Vorrangige zu berücksichtigende Individualabrede § 305b BGB
- Inhaltskontrolle
- Keine Ausnahme von der Inhaltskontrolle § 307 III 1 BGB
- wenn (+), dann Transparenzkontrolle § 307 III 2, I 1 BGB
- Spezialklauselverbote
- § 309 BGB
- § 308 BGB
- Beachte: § 310 I BGB
- Generalklausel
- § 307 II BGB
- § 307 I BGB
- Rechtsfolge bei Nichtigkeit
- § 306 I, II BGB (lex specialis zu:)
- § 139 BGB
Wir haben den Beitrag zur AGB-Kontrolle mit einem aktuelleren Beitrag erneuert. Diesen findest Du hier!
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- Vertragsbedingung
- Eine Vertragspartei muss Verwender sein (Verkäufer) und die andere Nutzer (Käufer)
- Vorformulierung
- Z.B.: Darf die AGB nicht vor Ort formuliert werden
- Für eine Vielzahl von Fällen
- AGB gelten für viele Personen
- Beachte die Ausnahmen in § 310 III Nr. 2 BGB
- Stellen
- Mit Stellen ist gemeint, dass AGB keine freien Textstellen hat, die durch Vorschläge des Vertragspartners (z.B: Käufer) ergänzt werden können und durchsetzbar sind. Mit anderen Worten: Einseitiger Vertrag.
- Beachte Ausnahme § 310 III Nr. 1 BGB
- Keine Individualvereinbarungen
- § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB
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- Ausnahmen:
- § 305a BGB: Beförderungsbedingungen und von der RegTP veröffentlichte AGB.
- § 310 Abs. I BGB: Keine besonderen Einbeziehungsvoraussetzungen im Unternehmensverkehr.
- Hinweis des Verwenders § 305 II Nr. 1 BGB
- Der Verwender muss kenntlich Daraufhinweisen, dass eine AGB vorliegt.
- Möglichkeit der Kenntnisnahme § 305 II Nr. 2 BGB
- Die Vertragspartei muss eine angemessene Frist gegeben werden, um die AGB zumindest lesen und verstehen zu können.
- Behinderungen müssen berücksichtigt werden. Z.B.: Personen mit Leseschwäche eine großzügigere Zeit geben.
- Einverständnis der Vertragspartei § 305 BGB
- Keine Überraschungsklausel § 305c BGB
- Keine so außergewöhnlichen Klauseln stellen die unter normalen Lebenserfahrungen nicht zu rechnen und erkennen sind. Überrumpelungseffekt
- Keine Vorrangige zu berücksichtigende Individualabreden § 305b BGB
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Inhaltskontrolle
- Keine Ausnahme von der Inhaltskontrolle nach § 307 III 1 BGB.
- wenn (+), dann Transparenzkontrolle, § 307 III 2, I 1 BGB.
- Eine Transparenzkontrolle wird nur dann angewendet, sofern die AGB nicht klar und verständlich ist. Hier muss geprüft werden, ob die AGB niemand versteht oder lediglich die Vertragspartei.
- Merke: Unbestimmte Rechtsbegriffe sind kein Verstoß gegen die Transparenz. Z.B.:
- Zuverlässlich
- Rechtzeitig
- Spezialklauselverbote
- § 309 BGB
- § 308 BGB
- Beachte: § 310 I BGB
- Generalklausel
- § 307 II BGB
- § 307 I BGB (Treu und Glauben)
-
Rechtsfolge bei Nichtigkeit
- § 306 I, II BGB; (lex specialis zu:)
- § 139 BGB
Wir haben den Beitrag zur AGB-Kontrolle mit einem aktuelleren Beitrag erneuert. Diesen findest Du hier!