Schema: Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB
Schema: Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB, im Überblick:
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Beteiligung an einer Schlägerei
- Von mehreren verübter Angriff
- Subjektiver Tatbestand
- Dolus eventualis ausreichend
- Objektiver Tatbestand
- Objektive Bedingung der Strafbarkeit
- Folge (objektiver Tatbestand)
- Tod
- Schwere Körperverletzung
- Folge (objektiver Tatbestand)
- Rechtswidrigkeit
- § 231 II StGB (lesen!)
- Schuld
Schema: Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB, im Detail:
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Beteiligung an einer Schlägerei
- (P) Psychische Mitwirkung ausreichend?
- Nach h.M. reicht eine Anwesenheit vollkommen aus. Eine aktive Mitwirkung (etwa Mitschlagen) ist nicht erforderlich.
- Gegenansicht verneint Mittäterschaft, stellt aber auf Beihilfe gem. § 27 StGB ab, da der Unrechtsgehalt einer passiven Mitwirkung auf keinen Fall der einer aktiven Mitwirkung entspricht.
- (P) Psychische Mitwirkung ausreichend?
- Von mehreren verübter Angriff
- Beteiligung an einer Schlägerei
- Subjektiver Tatbestand
- Dolus eventualis ausreichend
- Objektiver Tatbestand
- Objektive Bedingung der Strafbarkeit
- Folge (objektiver Tatbestand)
- Tod
- Schwere Körperverletzung
- (P) Zeitpunkt der Teilnahme
- Nach h.M. spielt der Zeitpunkt der Teilnahme keine Rolle. Grund für den § 231 StGB ist, um Schwierigkeiten der Beweislast zu vermeiden.
- Die Literatur hat hier zwei Konzeptionen:
- Tritt der Beteiligter nach dem Eintritt der schweren Körperverletzung bei, ist eine Strafbarkeit nach § 231 StGB abzulehnen. Es soll nur der haften, der auch zurechenbar das Risiko, welche sich dann verwirklicht hat, geschaffen hat.
- Sollte der genaue Zeitpunkt des Eintritt der schweren Körperverletzung nicht bekannt sein, so wird zugunsten des Beteiligten ausgelegt. D.h. nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“.
- (P) Zeitpunkt der Teilnahme
- Folge (objektiver Tatbestand)
- Rechtswidrigkeit
- § 231 II StGB (lesen!)
- Beispielsweise jemand, der zwar an der Schlägerei beteiligt ist, aber eher um den Konflikt zu schlichten als zu fördern.
- § 231 II StGB (lesen!)
- Schuld