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Schema: Defensivnotstand, § 228 BGB

  1. Notstandslage
    1. Gefahr (von einer fremden Sache!)
    2. Gegenwärtig
    3. Notstandsfähiges Rechtsgut
  2. Notstandshandlung
    1. Zerstörung / Beschädigung (der gefahrsetzenden Sache)
    2. Erforderlichkeit
    3. Verhältnismäßigkeit
  3. Subjektives Rechtfertigungselement
    1. Gefahrabwendungswille

Grundgedanke: Rechtsgüter des Bedrohten überwiegem dem Interesse des Eigentümers an der Existenz seiner Sache.1

Der Defensivnotstand wird deswegen Defensiv i.S.d. § 228 BGB genannt, weil hier eine fremde Sache beschädigt wird, von der aber gleichzeitig auch die drohende Gefahr ausgeht.2

  1. Notstandslage
    1. Gefahr
    2. Gegenwärtig
    3. Notstandsfähiges Rechtsgut
  2. Notstandshandlung
    1. Zerstörung / Beschädigung (der gefahrsetzenden Sache)
    2. Erforderlichkeit
    3. Verhältnismäßigkeit
  3. Subjektives Rechtfertigungselement
    1. Gefahrabwendungswille

1 – Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil, 46. Auflage 2016, § 9, Rn. 438.
2 – Zieschang, Strafrecht Allgemeiner Teil, 4. Auflage 2014, Rn. 238.
3 – Zieschang, (Fn. 2), Rn. 237.

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