Schema: Einrede des nicht erfüllten Vertrags, § 320 BGB

  1. Synallagmatisches Vertragsverhältnis
  2. Gegenforderung wirksam und fällig
  3. Eigene Vertragstreue
  4. Keine Ausschlussgründe
  5. Rechtsfolge
  1. Synallagmatisches Vertragsverhältnis
    • Die geschuldeten Leistungen müssen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zueinander stehen.1
  2. Gegenforderung wirksam und fällig
    • Die Gegenforderung muss wirksam und fällig sein gem. § 271 BGB. Beachte: wie bei der Aufrechnung und dem Zurückbehaltungsrecht, greift auch § 215 BGB ein: danach ist die Berufung auf das Zurückbehaltungsrecht nicht ausgeschlossen, selbst wenn der Gegenanspruch bereits verjährt ist, sofern die Verjährung bei Entstehung des Gegenanspruchs noch nicht eingetreten war.2 Zwar spricht der Wortlaut „nur“ vom Zurückbehaltungsrecht, jedoch ist auch die Einrede des nicht erfüllten Vertrags erfasst.3
  3. Eigene Vertragstreue
    • Der Schuldner muss ich selbst vertragstreu verhalten, wenn er sich auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrags beruft. Gegen die Vertragstreue spricht eine grundlose Ablehnung des Schuldners bezogen zur Erbringung der eigenen Leistung oder wenn er sich im Schuldnerverzug befindet.4
  4. Keine Ausschlussgründe
    1. Gegenleistung vollständig erbracht.5
    2. Bei Teilleistung nur, wenn der Schuldner bei Verweigerung nicht gegen Treu und Glauben verstößt, § 320 Abs. 2 BGB.
    3. Vorleistungspflicht des Schuldners, § 320 Abs. 1, Satz 1, 2. Halbsatz BGB. Beachte die Unsicherheitseinrede gem. § 321 BGB.
  5. Rechtsfolge
    • Der Schuldner erhält durch § 322 BGB eine aufschiebende Einrede (dilatorische Einrede, vgl. peremptorische Einrede, z.B. die Einrede der Verjährung). Sie führt zu einer Zug um Zug Verurteilung, also identisch wie bei dem Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB.6

Besonderheiten der Einrede des nicht erfüllten Vertrags
  • Schuldner gelangt auch ohne Erhebung der Einrede nicht in Schuldnerverzug. Dies setzt voraus, dass die Voraussetzungen des § 320 Abs. 1 BGB gegeben sind.7
  • Im Prozess wird die Einrede nur dadurch berücksichtigt, wenn der Schuldner die Einrede erhebt.8
  • Der Anwendungsbereich ist auf gegenseitige Verträge beschränkt. Daher ist die Einrede des nicht erfüllten Vertrags lex specialis gegenüber dem Zurückbehaltungsrecht.9
  • Eine Abwendung der Einrede des nicht erfüllten Vertrags durch den Gläubiger durch eine Sicherheitsleistung ist gem. § 320 Abs. 1 Satz 3 BGB ausgeschlossen (§ 273 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung). Anders beim Zurückbehaltungsrecht!

Schaue Dir zudem noch das Schema zum Zurückbehaltungsrecht an.


1 – LooscheldersSchuldrecht Allgemeiner Teil, 14. Auflage 2016, § 15, Rn. 310.
2 – Looschelders, (Fn. 1), § 15, Rn. 311.
3 –  Supra.
4 – BGHZ 50, 175 (177); Looschelders, (Fn. 1), § 15, Rn. 312.
5 – Looschelders, (Fn. 1), § 15, Rn. 313.
6 – Looschelders, (Fn. 1), § 15, Rn. 314.
7 – Looschelders, (Fn. 1), § 15, Rn. 309.
8 – Supra.
9 – Looschelders, (Fn. 1), § 15, Rn. 297.

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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.