Schema: Falschbeurkundung im Amt, § 348 StGB
Schema: Falschbeurkundung im Amt, § 348 StGB, im Überblick:
- Objektiver Tatbestand
- Amtsträgereigenschaft
- Zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt
- Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Schema: Falschbeurkundung im Amt, § 348 StGB, im Detail:
- Objektiver Tatbestand
- Amtsträgereigenschaft
- Begriffsbestimmung in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB
- Echtes Amtsdelikt
- Zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt
- Öffentliche Urkunde Legaldefinition gem. § 415 Abs. 1 ZPO
- Mit Behörde ist nicht Behörde i.S.d. § 1 IV VwVfG gemeint, sondern jedes Organ der Staatsgewalt, das dazu bevollmächtigt ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder der von ihm geförderten Zwecke tätig zu sein (( Schreiber, in: Rauscher/Wax/Wenzel (Hrsg.), Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Bd. 1, 3. Aufl. 2008, § 415 Rn. 14; vgl. auch Hoyer (Fn. 9), § 271 Rn. 10.)).
- Nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB zählen Gerichte auch zu einer Behörde.
- Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache
- Amtsträgereigenschaft
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Rechtswidrigkeit
- Schuld