Schema: Falschbeurkundung im Amt, § 348 StGB

Schema: Falschbeurkundung im Amt, § 348 StGB, im Überblick:
  1. Objektiver Tatbestand
    1. Amtsträgereigenschaft
    2. Zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt
    3. Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache
  2. Subjektiver Tatbestand
    1. Vorsatz
  3. Rechtswidrigkeit
  4. Schuld

Schema: Falschbeurkundung im Amt, § 348 StGB, im Detail:
  1. Objektiver Tatbestand
    1. Amtsträgereigenschaft
      1. Begriffsbestimmung in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB
      2. Echtes Amtsdelikt
    2. Zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt
      1. Öffentliche Urkunde Legaldefinition gem. § 415 Abs. 1 ZPO
      2. Mit Behörde ist nicht Behörde i.S.d. § 1 IV VwVfG gemeint, sondern jedes Organ der Staatsgewalt, das dazu bevollmächtigt ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder der von ihm geförderten Zwecke tätig zu sein (( Schreiber, in: Rauscher/Wax/Wenzel (Hrsg.), Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Bd. 1, 3. Aufl. 2008, § 415 Rn. 14; vgl. auch Hoyer (Fn. 9), § 271 Rn. 10.)).
      3. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB zählen Gerichte auch zu einer Behörde.
    3. Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache
  2. Subjektiver Tatbestand
    1. Vorsatz
  3. Rechtswidrigkeit
  4. Schuld
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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.