Schema: Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB, im Überblick:
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Voraussetzungen der (einfachen) Körperverletzung, § 223 StGB
- Körperliche Misshandlung
- Kausal und objektiv zurechenbar
- Gesundheitsschädigung
- Kausal und objektiv zurechenbar
- Voraussetzungen der gefährlichen Körperverletzung, § 224 StGB
- Nr. 1: durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen
- Nr. 2: mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
- Nr. 3: mittels eines hinterlistigen Überfalls
- Nr. 4: mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
- Nr. 5: mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz bezüglich der Voraussetzungen der einfachen Körperverletzung
- Vorsatz bezüglich der Voraussetzungen der gefährlichen Körperverletzung
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Schema: Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB, im Detail:
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Voraussetzungen der (einfachen) Körperverletzung, § 223 StGB
- Körperliche Misshandlung
- Kausal und objektiv zurechenbar
- Gesundheitsschädigung
- Kausal und objektiv zurechenbar
- Voraussetzungen der gefährlichen Körperverletzung, § 224 StGB
- Nr. 1: durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen
- (P) Beigebracht
- Nach h.M. ist es egal, ob das Gift (oder gesundheitsschädlicher Stoff) auf der Hautoberfläche oder im Körperinneren entfaltet.
- A.A. ist der Meinung, nur eine innere Entfaltung der Wirkung fällt unter Nr. 1. Ein äußerlich angebrachter Stoff müsste demnach die Wirkung innerlich entfalten.
- (P) Gesundheitsschädlich
- Nach h.M. muss der gesundheitsschädliche Stoff in der konkreten Art und Weise seiner Verwendung dazu geeignet sein, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (nicht unbedingt lebensbedrohlich).
- Nr. 2: mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
- (P) Nur bewegliche Gegenstände als gefährliches Werkzeug? Wand?
- Fällt eine Wand auch darunter?
- Nach h.M. nur bewegliche Gegenstände. Grund: Erstens der Wortlaut („beweglich“), zweitens kann durch Nr 5 erfasst werden.
- A.A. auch unbewegliche.
- Nr. 3: mittels eines hinterlistigen Überfalls
- Nr. 4: mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
- (P) Beteiligter
- Nach h.M. reicht das Zusammenarbeiten zwischen Anstifter bzw. Gehilfe mit Haupttäter aus (keine Mittäterschaft erforderlich). Beteiligter ist somit jeder, der gemeinschaftlich mit dem Haupttäter das Opfer angreift.
- (P) Muss das Opfer von dem Beteiligten wissen?
- Nach A.Lit. muss das Opfer die Beteiligten auch wahrgenommen haben, da erst dann das Opfer in ein engeres psychisches Predikament kommt.
- A.A. verneint Wahrnehmung der Beteiligten und stellt auf die erhöhte Gefährlichkeit ab, die sich aus der Angriffsbereitschaft der mehreren Angreifer ergeben.
- Nr. 5: mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
- (P) Abstrakte oder konkrete Gefahr?
- Nach h.M. reicht eine abstrakte Gefahr. Grund: keiner der aufgeführten Nr. setzen eine schwere Folge voraus. Zudem setzt nach dem Wortlaut lediglich eine lebensgefährdende Behandlung voraus und keine Herbeiführung der Lebensgefahr.
- Für Klausuren grundsätzlich irrelevant, da die meisten abstrakten Gefahren und eine konkrete Gefahr darstellen.
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz bezüglich der Voraussetzungen der einfachen Körperverletzung
- Vorsatz bezüglich der Voraussetzungen der gefährlichen Körperverletzung
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Die gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB, ist eine Qualifikation zu der einfachen Körperverletzung, § 223 StGB.
Hier wird auf die besonders gefährliche Vorgehensweise konzentriert.