Schema: Gegenleistungspflicht des Gläubigers, § 326 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. BGB
Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. BGB:
- Synallagmatisches Vertragsverhältnis
- Schuldner von der gegenseitigen Leistungspflicht gem. § 275 Abs. 1 – 3 BGB befreit
- Kein Eingreifen einer Anspruchserhaltungsnorm
Anspruchserhaltungsnormen:
- § 326 II 1 1. Hs. BGB: Der Gläubiger ist für den Eintritt der Unmöglichkeit allein oder weitgehend verantwortlich.
- § 326 II 1 2. Hs. BGB: Der Gläubiger befindet sich im Annahmeverzug (Gläubigerverzug) und es existiert kein Verschulden seitens des Schuldners (unbedingt § 300 I BGB beachten!).
- § 326 III BGB: Gläubiger verlangt erlangten Ersatz vom Schuldner, sog. stellvertretende Commodum, § 285 BGB.
- Übergang der Preisgefahr:
- Nicht relevant für Schuldrecht AT, aber für Arbeitsrecht: