Schema: Gegenleistungspflicht des Gläubigers, § 326 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. BGB

Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 Satz  1, 1. Hs. BGB:

  1. Synallagmatisches Vertragsverhältnis
  2. Schuldner von der gegenseitigen Leistungspflicht gem. § 275 Abs. 1 – 3 BGB befreit
  3. Kein Eingreifen einer Anspruchserhaltungsnorm

Merke: Grundsätzlich erlischt der Gegenanspruch. „Wenn ich nichts bekomme, bekommst Du auch nichts! Das bedeutet, dass die Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr) grundsätzlich beim Schuldner liegt.

Anspruchserhaltungsnormen:

  1. § 326 II 1 1. Hs. BGB: Der Gläubiger ist für den Eintritt der Unmöglichkeit allein oder weitgehend verantwortlich.
  2. § 326 II 1 2. Hs. BGB: Der Gläubiger befindet sich im Annahmeverzug (Gläubigerverzug) und es existiert kein Verschulden seitens des Schuldners (unbedingt § 300 I BGB beachten!).
  3. § 326 III BGB: Gläubiger verlangt erlangten Ersatz vom Schuldner, sog. stellvertretende Commodum, § 285 BGB.
  4. Übergang der Preisgefahr:
    1. § 446 BGB: Gefahr- und Lastenübergang
    2. § 447 BGB: Gefahrenübergang beim Versendungsverkauf
    3. § 644 BGB: Gefahrtragung
    4. § 645 BGB: Verantwortlichkeit des Bestellers
  5. Nicht relevant für Schuldrecht AT, aber für Arbeitsrecht:
    1. § 615 BGB: Vergütung beim Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
    2. § 616 BGB: Vorübergehende Verhinderung
    3. § 3 EntFG: Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
    4. § 1 BUrlG: Urlaubsanspruch
Print Friendly, PDF & Email
Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.