Schema: Kommunalverfassungsbeschwerde (Begründetheit)
Das folgende Schema der Kommunalverfassungsbeschwerde bezieht sich auf den grundgesetzlichen Schutz der Gemeinden aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Für Kreise nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG folgt ein ähnlicher Aufbau mit wenigen Änderungen. Weitere Infos dazu weiter unten.
Schema: Kommunalverfassungsbeschwerde (Begründetheit) im Überblick:
- Gewährleistungsgehalt der Selbstverwaltungsgarantie (Schutzbereich)
- Eingriff
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Schema: Kommunalverfassungsbeschwerde (Begründetheit) im Detail:
[av_notification title=’Obersatz‘ color=’green‘ border=“ custom_bg=’#444444′ custom_font=’#ffffff‘ size=’large‘ icon_select=’yes‘ icon=’ue81e‘ font=’entypo-fontello‘]
Die Kommunalverfassungsbeschwerde ist begründet, wenn das Gesetz verfassungswidrig in die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Selbstverwaltungsgarantie eingreift. (( Vgl. § 91 Satz 1 BVerfGG. ))
[/av_notification]
- Gewährleistungsgehalt der Selbstverwaltungsgarantie (Schutzbereich)
- Obersatz: Der Gewährleistungsgehalt der Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (Gemeinde) müsste zunächst eröffnet sein.
- § 78 Abs. 1 LVerf NRW, Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (Gemeinde), Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG (Kreise).
- „[…] alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft […]“
- Umfasst die Gewährleistung von Aufgaben und Selbstverantwortung für die Aufgabenerledigung der eigenen Angelegenheiten. (( Siehe Rastede-Entscheidung, BVerfGE 79, 127. )) Man spricht von der sog. Allzuständigkeit bzw. Universalität. Auch umfasst ist das Aufgabenerfindungsrecht.
- Grundsätzlich gewährleistet sind die Gemeindehoheiten (GOPP FR SD):
- Gebietshoheit
- Organisationshoheit
- Planungshoheit
- Personalhoheit
- Finanzhoheit
- Rechtsetzungshoheit
- Satzungshoheit
- Daseinsvorsorge
- Eingriff
- Eingriffe in das „ob“ und „wie“ der kommunalen Aufgabenerteilung.
- Eingriffe durch Aufgabenzuweisung und Aufgabenentziehung
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- Allgemeiner Gesetzvorbehalt: „[…] im Rahmen der Gesetze […]„
- Verfassungsmäßigkeit
- Formelle Verfassungsmäßigkeit
- Gesetzgebungskompetenz und Verfahren
- Materielle Verfassungsmäßigkeit
- Eingriff in den Kernbereich:
- Eingriffe in den Kernbereich (Wesensgehalt) immer verfassungswidrig. Kernbereich = Unantastbar
- Substraktionsmethode, Salamitaktik (( Siehe Az. 9 K 2696/06, 14 )) :
- Maßgeblich ist, dass nach dem Eingriff ausreichend viele Aufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung zur Verfügung stehen. Werden Maßnahmen getroffen, die den Kernbereich sozusagen aushöhlen, liegt ein verfassungswidriger Eingriff vor (sog. Salamitaktik).
- Substraktionsmethode, Salamitaktik (( Siehe Az. 9 K 2696/06, 14 )) :
- Grds. Allzuständigkeit (Universalität) und Zuständigkeitsvermutung gem. Art. 28 Abs. 2 GG.
- Eingriffe in den Kernbereich (Wesensgehalt) immer verfassungswidrig. Kernbereich = Unantastbar
- Eingriff in den Randbereich = Verhältnismäßigkeitsprüfung
- Grds. liegen die Aufgaben bei den Gemeinden. Jeder Eingriff muss somit gerechtfertigt sein.
- Legitimes Ziel
- Geeignetheit
- Erforderlichkeit
- Angemessenheit
- Grds. liegen die Aufgaben bei den Gemeinden. Jeder Eingriff muss somit gerechtfertigt sein.
- Eingriff in den Kernbereich:
- Formelle Verfassungsmäßigkeit
[av_hr class=’big‘ height=’50‘ shadow=’no-shadow‘ position=’center‘ custom_border=’av-border-thin‘ custom_width=’50px‘ custom_border_color=“ custom_margin_top=’30px‘ custom_margin_bottom=’30px‘ icon_select=’yes‘ custom_icon_color=“ icon=’ue808′ font=’entypo-fontello‘]
Für Kreise erfolgt ein sehr ähnlicher Aufbau. Zunächst schauen wir uns erst den Unterschied im Gesetzestext an.
- Gemeinden, Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG:
- „Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.“
- Kreise, Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG:
- „Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.“
Der Unterschied wurde fett markiert. Zwar genießen die Kreise auch das Recht der Selbstverwaltung wie die Gemeinden, jedoch gelten für sie der Grundsatz der Allzuständigkeit und das Aufgabenerfindungsrecht nicht. Das liegt daran, dass die Aufgaben der Kreise durch Gesetz zugewiesen werden. Daneben differenzieren sich die Merkmale im Eingriff bei Kreisen.
[av_notification title=’Beachte‘ color=’red‘ border=“ custom_bg=’#444444′ custom_font=’#ffffff‘ size=’large‘ icon_select=’yes‘ icon=’ue864′ font=’entypo-fontello‘]
Probleme ergeben sich bei der Aufgabenentziehung und Aufgabenzuweisung.
[/av_notification]
Eingriff durch Aufgabenentziehung:
Kein Eingriff, da die Kreise ihre Aufgaben durch übertragen bekommen (Mangel an originären Aufgaben). Jedoch müssen den Kreisen ein Mindestmaß an Aufgaben (übergemeindlich-kommunale Aufgaben) zur Selbstverwaltung überlassen werden.
Eingriff durch Aufgabenzuweisung:
Kein Eingriff, außer die Aufgabenzuweisung beeinträchtigt erheblich den Wesenskern der Selbstverwaltung.