Schema: Kommunalverfassungsbeschwerde (VerfGH; Zulässigkeit)
Die Kommunalverfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof NRW im Überblick mit wichtigen Merkmalen. Sie ist grundsätzlich wie eine Bundes-KommVB.
Schema: Kommunalverfassungsbeschwerde (VerfGH; Zulässigkeit) im Überblick:
- Beschwerdefähigkeit
- Beschwerdegegenstand
- Beschwerdebefugnis
- Form und Frist
Schema: Kommunalverfassungsbeschwerde (VerfGH; Zulässigkeit) im Detail:
Zuständigkeit das Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen ergibt sich aus Art. 75 Nr. 4 LV NRW i.V.m. § 52 VerfGHG.
- Beschwerdefähigkeit
- § 52 Abs. 1 VerfGHG
- „Gemeinde und Gemeindeverbände […]„
- § 52 Abs. 1 VerfGHG
- Beschwerdegegenstand
- § 52 Abs. 1 VerfGHG
- „[…] Landesrecht […]“
- Parlamentsgesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen und sonstige Normen.
- Zudem auch Rechtsnormen von anderen Rechtsträgern des Landes (z.B. Satzung einer anderen Kommune).
- „[…] Landesrecht […]“
- § 52 Abs. 1 VerfGHG
- Beschwerdebefugnis
- § 52 Abs. 1 VerfGHG
- „[…] über das Recht der Selbstverwaltung verletze.“
- = Verletzung des Rechts der Selbstverwaltung aus Art. 78 f. LV NRW.
- GUS: Gegenwärtig, unmittelbar, selbst
- „[…] über das Recht der Selbstverwaltung verletze.“
- § 52 Abs. 1 VerfGHG
- Form und Frist
- Form: § 18 Abs. 1 VerfGHG: „[…] sind schriftlich beim Verfassungsgerichtshof einzureichen.„
- Frist: § 52 Abs. 2 VerfGHG: „[…] kann nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten der zur Überprüfung gestellten Rechtsvorschrift […]„