Schema: Leistungskondiktion, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB
Die Leistungskondiktion oder auch condictio indebiti (Latein) genannt, ist der erste Fall des § 812 BGB. Das genaue Zitat dieser Kondition ist § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
Schema: Leistungskondiktion, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB im Überblick:
- Etwas Erlangt
- Durch Leistung
- Ohne Rechtsgrund
Schema: Conditio indebiti im Detail:
I. Etwas erlangt
Das „etwas“ kann z.B: der Besitz an einem Fahrrad sein.
II. Durch Leistung
Dieses Merkmal unterscheiden die Erste Alt. im Satz 1 von der zweiten. Hier wird nochmal deutlich wieso man genau zitieren soll.
Mit der Definition ist schlicht gemeint, dass die Person die kondizieren will aufgrund einer (vermeintlichen) Verbindlichkeit geleistet hat (zweckgerichtet) um damit das Vermögen des anderen Parts zu mehren (bewusst).
III. Ohne Rechtsgrund
Das sind alle Fälle in denen Schuld von Anfang an nicht bestand.
Z.B: Durch Anfechtung (str.) oder einer der hauptfälle im BGB AT: Die Minderjährigkeit (wenn die Eltern einen vom Minderjährigen geschlossen Vertrag weder genehmigen noch zustimmen).