Schema: Mord, § 211 StGB (Teilnahme)

Die Teilnahme am Mord findet besondere Aufmerksamkeit, wenn der Teilnehmer ein anderes oder keines der Mordmerkmale des Haupttäter erfüllt hat. Dazu schauen wir uns folgendes Aufbauschemata an:

Schema: Mord, § 211 StGB (Teilnahme) im Überblick:
  1. Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
      2. Teilnahmehandlung (Anstiftung, Beihilfe)
    2. Subjektiver Tatbestand
      1. Vorsatz bzgl. Haupttat
      2. Vorsatz bzgl. subjektiver Mordmerkmale
    3. Tatbestandsverschiebung
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld

Schemata: Mord, § 211 StGB (Teilnahme) im Detail:
  1. Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat: Feststellung der Haupttat  (§ 211, 212 StGB)
      2. Teilnahme Handlung, Anstiften (Bestimmen) § 26 StGB oder  Beihilfe (Hilfeleisten) § 27 StGB
    2.  Subjektiver Tatbestand
      1. Vorsatz hinsichtlich Teilnahme.
      2. Vorsatz des Teilnehmers bezüglich einer der subjektiven Mordmerkmale (1 und 3 Gruppe) des § 211 StGB
    3. Tatbestandverschiebung
      1. Die Tatbestandverschiebung kommt zustande, wenn der Teilnehmer (Anstifter oder Beihilfe) oder der Haupttäter, jeweils ein anderes Mordmerkmal verwirklichen,
      2. oder wenn einer der beiden ein Mordmerkmal verwirklicht hat, jedoch der andere nicht (es spielt keine Rolle ob der Haupttäter ein Mordmerkmal verwirklich und der Teilnehmer nicht oder umgekehrt)
      3. Hierzu gibt es zwei Meinungen, die der Literatur und der Rechtsprechung.  (Merke: egal welches Schema vorher geprüft wurde, sollte man jedoch beide Meinungen in diesem Punkt erwähnen und diese sollten ausführlich diskutiert werden)

Literatur: Die Literatur sieht den Totschlag als Grundtatbestand an und den Mord als Qualifizierung dazu, sodass § 28 II StGB (strafschärfend) angewendet wird.

  1. Argumente dafür:
    1. Ergibt sich aus dem Wortlaut des § 212 StGB  „Ohne Mörder zu sein“.
    2. Mordmerkmale schärfen die Strafe.
    3. Täterbezogene Mordmerkmale werden nur dem zugerechnet, der sie verwirklicht .
    4. Keine unsauberen Ergebnisse wie bei der Rechtsprechung (gekreuzte Mordmerkmale) – siehe unten.
  2. Argumente Dagegen:
    1. Systematisch fragwürdig (Grunddelikt hinter der Qualifizierung)
  3. Ergebnis:
    1. Wenn die Literaturansicht vertreten wird, ist das Ergebnis, (vorher die Rechtsprechungsansicht erwähnen und diskutieren) dass jedem die eigenen Mordmerkmale angerechnet werden. Der Teilnehmer wäre für sich selbst strafbar unabhängig von der Strafbarkeit des Haupttäters.

Rechtsprechung: Die Rechtsprechung sieht Mord und Totschlag jeweils als einzelne Tatbestände an, sodass § 28 I StGB (strafbarbegründend) angewendet werden muss.

  1. Argumente dafür:
    1. Keine systematische Probleme, wie die Literaturansicht (vor dem Grundtatbestand steht keine Qualifizierung)
    2. Mordmerkmale begründen die Strafe
    3. Ergibt sich aus dem Wortlaut des § 212 StGB “ ohne Mörder zu sein“.
  2. Argumente dagegen:
    1. Der Mord § entstand in der NS-Zeit, nach der sog. Tätertypenlehre, wonach nicht die Tat, sondern ein bestimmter Tätertyp bestraft wird. (Überholte Lehre)
    2. Das Grundgesetz ist als Gegenbeispiel zur NS-Zeit entstanden. Mit der Ansicht der Rechtsprechung begünstigt man jedoch die NS-Zeit.
    3. Die Strafbarkeit des Teilnehmer ist abhängig vom Haupttäter (allgemeine Akzessorietätsregeln).
  3.  Ergebnis:
    1. Folgt man der Rechtsprechung so ist das Ergebnis, dass die Strafbarkeit des Teilnehmers vom Haupttäter abhängig ist (Akzessorietätsregeln).
  1. Rechtswidrigkeit
  2. Schuld
  3. Ergebnis
Beispiele nach Ansicht der Rspr.:
  • Verwirklicht der Haupttäter kein Mordmerkmal, so ist der Teilnehmer nicht wegen Teilnahme am Mord zu bestrafen (eigene verwirklichte Mordmerkmale werden grds. ignoriert)
  • Verwirklicht der Haupttäter ein Mordmerkmal, so ist der Teilnehmer wegen Teilnahme zum Mord zu bestrafen (egal ob der Teilnehmer ein Mordmerkmal verwirklicht, dazu zwei Möglichkeiten)

Der Teilnehmer hat kein Mordmerkmal verwirklicht, so ist seine Strafe nach § 49 StGB zu mildern.

Der Teilnehmer hat ein anderes Mordmerkmal als der Haupttäter verwirklicht, dann setzt die Rechtsprechung einen „Kunstgriff“ ein. Dieser nennt sich „gekreuzte Mordmerkmale„, sodass der Teilnehmer nach seinen Mordmerkmal bestraft wird (keine Milderung nach § 49 StGB). Dies ergibt sich daraus, dass jedes Mordmerkmal für sich extrem verachtenswert ist und keine Milderung rechtfertigt.

  1. Inkonsequente Lösungen, die Akzessorietätsregeln werden nicht immer eingehalten (siehe oben)
  2. An einigen stellen auch widersprüchlich. Anstiftung zum Mord wird geringer bestraft als Anstiftung zum Totschlag (wenn der Teilnehmer ein Mordmerkmal verwirklicht und der Haupttäter nicht – geringere Bestrafung- oder wenn der Teilnehmer kein Mordmerkmal verwirklicht aber der Haupttäter schon – strengere Bestrafung-)
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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.