Schema: Rückforderung der Gegenleistung, §§ 346 I, 326 IV BGB

  1. Synallagmatischer (Gegenseitiger) Vertrag
  2. Bewirken der Gegenleistung
  3. Gegenleistung ist nach § 326 IV BGB nicht geschuldet
    1. Gegenleistung war ursprünglich geschuldet
    2. Untergang des Anspruchs gem. § 326 I BGB
    3. Keine Anspruchserhaltungsnorm

  1. Synallagmatischer (Gegenseitiger) Vertrag
  2. Bewirken der Gegenleistung
  3. Gegenleistung ist nach § 326 IV BGB nicht geschuldet
    1. Gegenleistung war ursprünglich geschuldet (z.B. wegen Kaufvertrag §433 BGB)
    2. Untergang des Anspruchs gem. § 326 I BGB
    3. Keine Anspruchserhaltungsnorm

Beispiel: K und V einigen sich auf dem Kauf bzw. Verkauf eines Laptops. Verkäufer V sagt allerdings, dass K den Laptop erst in drei Tagen abholen kann. K bezahlt schon. Nach zwei Tagen verbrennt der Laptop im Laden des V. K verlangt Zurückzahlung des Kaufpreises.

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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.