Schema: Rückforderung der Gegenleistung, §§ 346 I, 326 IV BGB
- Synallagmatischer (Gegenseitiger) Vertrag
- Bewirken der Gegenleistung
- Gegenleistung ist nach § 326 IV BGB nicht geschuldet
- Gegenleistung war ursprünglich geschuldet
- Untergang des Anspruchs gem. § 326 I BGB
- Keine Anspruchserhaltungsnorm
- Synallagmatischer (Gegenseitiger) Vertrag
- Bewirken der Gegenleistung
- Gegenleistung ist nach § 326 IV BGB nicht geschuldet
- Gegenleistung war ursprünglich geschuldet (z.B. wegen Kaufvertrag §433 BGB)
- Untergang des Anspruchs gem. § 326 I BGB
- Keine Anspruchserhaltungsnorm
Beispiel: K und V einigen sich auf dem Kauf bzw. Verkauf eines Laptops. Verkäufer V sagt allerdings, dass K den Laptop erst in drei Tagen abholen kann. K bezahlt schon. Nach zwei Tagen verbrennt der Laptop im Laden des V. K verlangt Zurückzahlung des Kaufpreises.