Schema: Tötung auf Verlangen, § 216 StGB

Schema: Tötung auf Verlangen, § 216 StGB im Überblick:
  1. Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Tötungshandlung & Tötungserfolg
        1. (P) Aktive/ indirekte / passive Sterbehilfe (Euthanasie)
      2. Kausalität
      3. Objektive Zurechnung
        1. (P) Erforderliche Rettungsmaßnahmen nicht eingeleitet (unterlassen)
        2. (P) Selbstmord: eigenverantwortliche Selbstgefährdung
      4. Ernstliches Verlangen
        1. Einwilligungsmaßstab
      5. Zur Tötung bestimmt
    2. Subjektiver Tatbestand
      1. Vorsatz
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld

Schema: Tötung auf Verlangen, § 216 StGB im Überblick:
  1. Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Tötungshandlung & Tötungserfolg
        1. (P) Aktive/ indirekte /passive  Sterbehilfe (Euthanasie)

Von der Sterbehilfe ist zu unterscheiden:

  • aktive (direkte, positive) Sterbehilfe (Lebensverkürzung als Ziel), strafbar, da Leben indisponibel, egal ob Opfer es verlangt/ möchte.
  • indirekte (echte) Sterbehilfe (Verabreichung von schmerzlindernde Mittel, die den Tod schmerzfrei herbeiführt), grundsätzlich zulässig.
  • passive Sterbehilfe (Verzicht auf lebensrettende bzw. verlängernde Maßnahmen), denke an: Eintritt der Sterbephase und Einwilligungsfähigkeit bzw. Einwilligungsunfähigkeit des Opfers. Vor Eintritt der Sterbephase und in einem einwilligungsfähigen Zustand definitiv unzulässig.

Nach einer Ansicht liegt keine Handlung vor, da es sich hierbei sinngemäß nicht um eine Tötungshandlung im Sinne der §§ 212, 216, da der Arzt dadurch die letzte Möglichkeit hat, dem Leben Schätzung zu zeigen (teleologische Restriktion).

Die Gegenansicht: § 216 (+), erlaubt aber eine Rechtfertigung gem. § 34 (rechtfertigender Notstand). Allerdings nur, wenn die Entscheidung auf dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Patienten beruht. § 34 kann in der Tatbestandsebene sowohl als auch in der Rechtswidrigkeitsebene geprüft werden.

Voraussetzungen: Opfer ist unheilbar krank, entspricht dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Opfers (denke an Patientenverfügung)

  1. Kausalität
  2. Objektive Zurechnung
    1. (P) Erforderliche Rettungsmaßnahmen nicht eingeleitet (unterlassen)
    2. (P) Selbstmord: eigenverantwortliche Selbstgefährdung

Beispiel: Krebskranker K hat eine vermutliche Restlebensdauer von drei Monaten. K möchte allerdings jetzt schon sterben und bittet seine Freundin F ihm einen Medizincocktail zu mischen, den er dann trinkt und danach bewusstlos wird, die dann zum Tod führt. Während dem Ablauf sitzt F neben K und tut nichts. Hätte F nach Eintritt der Bewusstlosigkeit den Notarzt gerufen, hätte K überlebt.

(P) K hat freiwillig den Medizincocktail getrunken.

Nach Ansicht der Lit.: hat E ein rechtlich relevantes Risiko geschaffen, welches sich typischerweise im Erfolg realisert hat? (-), weil K freilllig den Medizincocktail zu sich genommen hat. = § 216 (-).

BGH teilt den Sachverhalt auf: sobald das Opfer den Status der Handlungsunfähigkeit (Bewusstlosigkeit) erreicht hat, wird eine anwesende Person zum Garant, da der Willen zum Weiterleben nicht mehr in den Händen des K steckt, sondern bei der anwesenden Person (F). Grund: das Leben genießt den höchsten grundrechtlichen Schutz, daher ist jeder Dritter verpflichtet, alles erforderliche zu tun, damit Leben erhalten bleibt, auch wenn es gegen den Willen des Opfers ist.

Gegenargument: Man darf also einer Person den Strick zum erhängen überreichen, jedoch muss der Person Hilfe geleistet werden, sobald diese das Bewusstsein verloren hat. Diese Logik erscheint als eine Paradoxe bzw. widersprüchlich.

  1. Ernstliches Verlangen
    1. Laut Einwilligungsmaßstab Verlangen ernsthaft und ausdrücklich, wenn…
      1. dieser durch einen frei verantwortlichen Willensentschluss und fehlerfreie Willensbildung (keine Täuschung, Irrtum, Zwang oder sonstige Willensmängel) zustande gekommen ist.
      2. dieser unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wurde. (Worte, Gesten)
      3. das Opfer in der Lage war, das Ausmaß der Entscheidung zu erfassen. Bei Einsicht- und Urteilsunfähigkeit liegt kein ernstliches Verlangen vor.
      4. das Verlangen zur Tötung auf eine bestimmte Person oder Personenkreis ausdrücklich adressiert ist, zu dem der Täter gehört.
      5. es im Augenblick der Tat handelt.
      6. Zur Tötung bestimmt
    2. Subjektiver Tatbestand
      1. Vorsatz
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.