Schema: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD)

  1. Schuldverhältnis
  2. Pflichtverletzung
  3. Einbeziehung des Dritten
    1. Leistungsnähe
    2. Gläubigerinteresse
    3. Erkennbarkeit für den Schuldner
    4. Schutzbedürftigkeit des Dritten


Der Unterschied zum Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 BGB liegt darin, dass da der Dritte einen direkten Leistungsanspruch gegen den Schuldner hat. Daher ist § 328 BGB immer mit einer Vertragsnorm zu zitieren.

Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter stellt keine eigene Anspruchsgrundlage dar, sondern muss immer mit einer Anspruchsgrundlage zitiert werden. Bsp.: §§ 280 I, 241 II BGB i.V.m. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD).

Eine gute Methode sich die einzelnen Voraussetzungen zu merken, ist mit folgender Eselsbrücke: SEGL (Rückwärts) oder LeGES.

  1. Schuldverhältnis
  2. Pflichtverletzung
  3. Einbeziehung des Dritten
    1. Leistungsnähe
      • Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der Leistung des Schuldners in Berührung kommen und den anhafteten Risiken der Leistung gleichermaßen wie der Gläubiger ausgesetzt sein.1

    2. Gläubigerinteresse
      • Damit der Dritte wirksam in den Schutzbereich miteinbezogen werden kann, muss der Gläubiger ein berechtigtes Interesse daran haben.2

    3. Erkennbarkeit für den Schuldner
      • Die Leistungsnähe und das Gläubigerinteresse müssen für den Schuldner erkennbar sein.3

    4. Schutzbedürftigkeit
      • Schutzbedürftigkeit liegt vor, wenn der Dritte keine eigenen vertraglichen Ansprüche gelten machen kann.4

I.1. Leistungsnähe

Angehörigen eines Mieters, die ebenfalls mit dem Mieter wohnen, werden in den Schutzbereich miteinbezogen.5 Im Geschäftsbereich sind es die Arbeitnehmer des Mieters.6

I.2. Gläubiger Interesse

Früher: Wohl- und Wehe-Formel

Danach besteht das Schutzinteresse, wenn der Gläubiger verantwortlich ist für das Wohl und Wehe des Dritten, da eine Schädigung des Dritten auch mittelbar den Gläubiger trifft auf Grund von Schutz- und Fürsorgepflichten.7

Die Fälle der Wohl- und Wehe-Formel umfasst also solche Fälle, bei denen der Gläubiger und der Dritte gleiche Interessen verfolgen. Dies liegt beispielsweise vor zwischen Eltern und deren Kindern, oder nur unter Eheleuten oder zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.8

Heute wird angenommen, dass eine Schutzbedürftigkeit alleinige Entscheidung zwischen dem Gläubiger und Dritten ist. Solange eine besteht, ist diese Voraussetzung für den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ausreichend. Erfasst werden damit auch Fälle, die reine Vermögensschäden als Gegenstand haben.9


1 – Looschelders, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 14. Auflage 2016, § 9, Rn. 165.
2 – Looschelders, (Fn. 1), § 9, Rn. 166.
3 – Looschelders, (Fn. 1), § 9, Rn. 168.
4 – Looschelders, (Fn. 1), § 9, Rn. 169.
5 – Looschelders, (Fn. 1), § 9, Rn. 165.
6 – Supra.
7 – Looschelders, (Fn. 1), § 9, Rn. 166.
8 – Supra.
9 – Supra.

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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.