Schranken des Urheberrechts – § 48 UrhG – Öffentliche Reden

I. § 48 Abs. 1 Nr. 1 UrhG

Privilegiert sind nicht nur Zeitungen und Zeitschriften, sondern alle Medien, die im Wesentlichen Tagesinteressen verfolgen, also z.B. auch Blogs.1

II. § 48 Abs. 1 Nr. 2 UrhG

Diese Vorschrift betrifft vor allem Parlamentsreden als auch gerichtliche Plädoyers.§ 48 UrhG schützt nicht nur den Abdruck, sondern auch die Verbreitung und öffentliche Wiedergabe.Dabei muss bei Gerichtshandlungen jedoch § 169 Abs. 1 S. 2 GVG beachtet werden:

§ 169 Abs. 1 GVG: 1Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. 2Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig.

Die Berichterstattung darf jedoch den vollen Wortlaut wiedergeben.4

Urheberpersönlichkeitsrecht beachten! Siehe § 62 UrhG (Änderungsverbot), § 63 UrhG (Quellenangabe).

III. § 48 Abs. 2 UrhG – Unzulässige Wiedergaben

Bezieht sich nur auf § 48 Abs. 1 Nr. 2 UrhG!


1 – Rehbinder; Peukert, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 18. Auflage 2018, § 26, Rn. 500.
2 – Rehbinder; Peukert, (Fn. 1), § 26, Rn. 501.
3 – Rehbinder; Peukert, (Fn. 1), § 26, Rn. 502.
4 – Supra.

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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.