Schranken des Urheberrechts – § 48 UrhG – Öffentliche Reden
I. § 48 Abs. 1 Nr. 1 UrhG
Privilegiert sind nicht nur Zeitungen und Zeitschriften, sondern alle Medien, die im Wesentlichen Tagesinteressen verfolgen, also z.B. auch Blogs.1
II. § 48 Abs. 1 Nr. 2 UrhG
Diese Vorschrift betrifft vor allem Parlamentsreden als auch gerichtliche Plädoyers.2 § 48 UrhG schützt nicht nur den Abdruck, sondern auch die Verbreitung und öffentliche Wiedergabe.3 Dabei muss bei Gerichtshandlungen jedoch § 169 Abs. 1 S. 2 GVG beachtet werden:
§ 169 Abs. 1 GVG: 1Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. 2Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig.
Die Berichterstattung darf jedoch den vollen Wortlaut wiedergeben.4
Urheberpersönlichkeitsrecht beachten! Siehe § 62 UrhG (Änderungsverbot), § 63 UrhG (Quellenangabe).
III. § 48 Abs. 2 UrhG – Unzulässige Wiedergaben
Bezieht sich nur auf § 48 Abs. 1 Nr. 2 UrhG!
1 – Rehbinder; Peukert, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 18. Auflage 2018, § 26, Rn. 500.
2 – Rehbinder; Peukert, (Fn. 1), § 26, Rn. 501.
3 – Rehbinder; Peukert, (Fn. 1), § 26, Rn. 502.
4 – Supra.