Schutz der Freiheit nach § 823 Abs. 1 BGB

Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB
  1. Rechts- oder Rechtsgutverletzung
    1. Leben
    2. Körper und Gesundheit
    3. Freiheit
    4. Eigentum
    5. Sonstige Absolute Rechte
      1. Besitz
      2. Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR)
      3. Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (ReaG)
  2. Verletzungshandlung
  3. Haftungsbegründende Kausalität
  4. Rechtswidrigkeit
  5. Verschulden
  6. Schaden
  7. Haftungsausfüllende Kausalität
  8. Mitverschulden, § 254 BGB (vgl. § 846 BGB)

Der Schutz der Freiheit umfasst die körperliche Bewegungsfreiheit1 und kann beispielsweise durch das Einschließen einer Person2 oder auch durch das Entfernen von Kleidung einer badenden Person verletzt werden3.

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1 – WandtGesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA, 9. Auflage, 2019, §16, Rn. 12; vgl. § 239 StGB.
2 – BGH NJW 1959, 2301; NJW-RR 1988, 791.
3RGSt 6, 231 f..

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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.