Schutz der Freiheit nach § 823 Abs. 1 BGB
Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB
- Rechts- oder Rechtsgutverletzung
- Leben
- Körper und Gesundheit
- Freiheit
- Eigentum
- Sonstige Absolute Rechte
- Besitz
- Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR)
- Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (ReaG)
- Verletzungshandlung
- Haftungsbegründende Kausalität
-
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden
- Schaden
- Haftungsausfüllende Kausalität
- Mitverschulden, § 254 BGB (vgl. § 846 BGB)
Der Schutz der Freiheit umfasst die körperliche Bewegungsfreiheit1 und kann beispielsweise durch das Einschließen einer Person2 oder auch durch das Entfernen von Kleidung einer badenden Person verletzt werden3.
Zurück zur Übersicht „Deliktsrecht“1 – Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA, 9. Auflage, 2019, §16, Rn. 12; vgl. § 239 StGB.
2 – BGH NJW 1959, 2301; NJW-RR 1988, 791.
3 – RGSt 6, 231 f..