Schutz des Schuldners nach Abtretung, §§ 404 ff. BGB
1) § 404 BGB (Einwendungen und Einreden); Einwendungen, die der Schuldner dem Altgläubiger (Zedent) entgegensetzen wollte, kann nun gegenüber dem neuen Gläubiger (Zessionar) gestellt werden.
2) § 406 BGB (Aufrechnung); Der Schuldner kann mit einer Forderung gegen den Altgläubiger (Zedent) auch gegenüber dem neuen Gläubiger (Zessionar) aufrechnen, auch wenn nicht alle Voraussetzungen der Aufrechnung erfüllt sind (siehe Merkmal: Gegenseitigkeit bei Aufrechnung)
Die Forderung wird erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig.
3) § 407 Abs. 1 BGB (Erfüllung ggü. dem Altgläubiger/ Zedenten); Der Schuldner leistet nach der Abtretung an den Altgläubiger (Zedent), ohne Kenntnis von der Abtretung. Dennoch hat die Leistung eine schuldbefreiende Wirkung, obwohl nicht an dem neuen Gläubiger (Zessionar) geleistet wurde, § 362 BGB.
4) § 407 Abs. 2 BGB (Rechtskrafterstreckung); Wird nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und Altgläubiger (Zedent) ein rechtskräftiges Urteil gefallen, gilt dieser auch für dem neuen Gläubiger (Zessionar).
5) § 408 BGB (Merfachabtretung); siehe § 407 BGB.
6) § 409 BGB (Abtretungsanzeige); Zeigt der Gläubiger (Altgläubiger/ Zedent) seinem Schuldner die Abtretung der Forderung an und erweist diese sich später als unwirksam, muss der Gläubiger sie trotzdem gegen sich gelten lassen. Nach h.M. sogar auch, wenn Schuldner von der Unwirksamkeit wusste.