Sitzdemonstrantenfall

Hier haben Sitzdemonstranten nach dem „vergeistigtem Gewaltbegriff“ durch das bloße Sitzen vor einer Militäreinrichtung den Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB erfüllt.

Bei dem vergeistigtem Gewaltbegriff ging es nicht um körperlicher Kraftentfaltung oder körperlicher Zwang als Gewaltzufügung. Es reiche vielmehr auch jede psychisch vermittelte Gewatzufügung aus, sofern das Opfer dies als körperlich empfunden habe. Dieser Begriff wurde allerdings vom BVerfGE als Unbestimmt (Bestimmtheitsgrundsatz!) eingestuft und das Urteil wurde aufgehoben (( BVerfGE 92, 1.)).

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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.