Täuschungshandlung, § 263 StGB (Betrug)

Übersicht (hier geht es zum Betrugsschema)
  • Täuschungshandlung
    • „Täuschung über Tatsachen“ (vs. Werturteile / zukünftige Ereignisse)
      • Innere und äußere Tatsachen (Zahlungswilligkeit / Zahlungsfähigkeit)
    • Ausdrücklich
    • Konkludente Täuschung
    • Täuschung durch Unterlassen

Konkludente (schlüssige) Täuschung

Das Verhalten des Täters muss ausgelegt werden. Dabei wird die Frage gestellt, welchen Erklärungswert das Verhalten des Täters hat. Festgestellt wird dies nach den Grundsätzen der Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB, also aus Sicht eines objektiven Dritten.

Wie versteht die allgemeine Verkehrsauffassung das Verhalten unter den konkreten Umständen?

Beispiele:

  1. Eingehen einer vertraglichen Vereinbarung,
    • Vertragspartner erklärt schlüssig, dass er zur Vertragserfüllung willig und im Stande ist – Zahlungswilligkeit (innere Tatsache) und Zahlungsfähigkeit (äußere Tatsache).
  2. Anbieten von Produkten bzw. Dienstleistungen
    • Vertragspartner erklärt durch Anbieten von Produkten bzw. Dienstleistungen nicht konkludent, dass der Preis angemessen bzw. den Wert entspricht – Grundsatz der Marktfreiheit.
  3. Annahme einer Leistung
    • Vertragspartner erklärt nicht konkludent durch die Annahme einer Leistung, dass diese auch vom Schuldner tatsächlich geschuldet sei. Demnach würde derjenige, der zu viel Wechselgeld annimmt, nicht konkludent täuschen. Vielmehr liegt es in der Risikosphäre des Leistenden.
  4. Abschluss eines Rechtsgeschäfts (Geschäftsgrundlage)
    • Bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts wird konkludent erklärt, dass die Geschäftsgrundlage des Rechtsgeschäfts existiert und diese nicht durch Manipulation beeinflusst wird.
    • Bei Sportwetten wird konkludent erklärt, dass die Ergebnisse nicht durch Manipulation beeinflusst wurden, siehe Fall Hoyzer.
Täuschung durch Unterlassen

Eine Täuschung durch Unterlassen setzt voraus, dass der Täter eine Aufklärungspflicht hat bzw. Garant ist, um die Entstehung eines Irrtums zu blockieren oder einen bereits bestehenden Irrtum zu beseitigen. Eine Aufklärungspflicht könnte sich aus dem Gesetz ergeben:

  1. § 60 Abs. 1 SGB I
  2. § 666 BGB
  3. § 138 ZPO

Zudem könnte sich eine Garantenstellung aus Ingerenz, also aus vorangegangenem, pflichtwidrigen Tun ergeben. Des Weiteren könnte sich durch überlegendes (Fach-)Wissen einer Vertragspartei gegenüber der anderen eine Aufklärungspflicht bestehen (abgeleitet über § 242 BGB), so bei Gebrauchtwagenhändler, die einen Käufer über den Zustand eines Kfz als Unfallwagen informieren müssen.1


1 – BGH NJW 1967, 1222.

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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.