Schlagwort Anfechtung

Bereicherungsrecht - Juraeinmaleins

Bereicherungsrechtliche Haftungsverschärfung

Im Beitrag "Einrede der Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB" erörtern wir die Haftungsprivilegierung des Bereicherungsschuldners. Demnach schuldet er im Grundsatz nur noch das, was von der (ungerechten) Bereicherung vorhanden ist. Diese Privilegierung ist in den Fällen der Haftungsverschärfung ausgeschlossen. Folgende Tatbestände der Haftungsverschärfung im Bereicherungsrecht kommen in Betracht:
BGB AT

Anfechtung

Die Anfechtung ist für die Beseitigung eines Rechtszustandes zu verwenden. Bei wirksamer Anfechtung wird das Rechtsgeschäft,…