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Schlagwort: EBV

Nutzungsersatzanspruch gegen den deliktischen Besitzer, §§ 992, 823 ff., 249 BGB

Nutzungsersatzanspruch gegen den deliktischen Besitzer, §§ 992, 823 ff., 249 BGB

EBV, Zivilrecht
B klaut von A dessen Auto. B fährt damit 100km. Anspruch A gegen B auf Nutzungersatz (NE). Bei diesem Anspruch handelt es sich um eine doppelte Prüfung: Zuerst müssen die Voraussetzungen des § 992 BGB vorliegen. Sodann werden die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB geprüft. Letzteres wird in einem gesonderten Beitrag erörtert. A. § 992 BGB Erlangung des unrechtmäßigen Besitzes durch verbotene Eigenmacht, § 992, 1. Alt. BGB "Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich", § 858 Abs. 1 BGB. Nach h.M. muss dies schuldhaft erfolgt sein, siehe Absatz unten. Erlangung unrechtmäßigen Besitzes durch eine Straftat, § 992, 2. Alt. BGB Di...
Anspruch des bösgläubigen / verklagten Besitzers auf Ersatz notwendiger Verwendungen, §§ 994 Abs. 2, 677 ff. BGB

Anspruch des bösgläubigen / verklagten Besitzers auf Ersatz notwendiger Verwendungen, §§ 994 Abs. 2, 677 ff. BGB

EBV, Zivilrecht
A. §§ 994 Abs. 2, 677 ff. BGB (notwendige Verwendungen) B klaut von A dessen Auto. B verkauft und übergibt das Auto an C. C ist bösgläubig. Das Auto hat ein Getriebeschaden, welches C für 2000€ reparieren lässt. Anspruch C gegen A auf Verwendungsersatz (VE). Herausgabeanspruch A gegen C gem. § 985 BGB: Anspruch entstanden (setzt Vindikationslage voraus) Eigentum A (+) Besitzer C (+) Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB, (+) Anspruch durchsetzbar §§ 1000, 994 Abs. 1 BGB (-), da C unredlich (bösgläubig / verklagt) §§ 1000, 994 Abs. 2, 677 ff. BGB Vindikationslage Bösgläubiger / Verklagter Besitzer Notwendige Verwendung (siehe Definition oben) Rechtsfolge: Teilrechtsgrundverweis auf die §§ 677 ff. BGB Entsprechen dem Interesse un...
Schadensersatz gegen den bösgläubigen Besitzer im Verzugsfall, §§ 990 Abs. 2, 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB

Schadensersatz gegen den bösgläubigen Besitzer im Verzugsfall, §§ 990 Abs. 2, 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB

EBV, Zivilrecht
B klaut von A dessen Auto. B verkauft und übergibt das Auto an C. C hat Kenntnis zum Zeitpunkt des Erwerbs. C ist dem A zur Herausgabe verpflichtet und befindet sich im Schuldnerverzug. Anspruch A gegen C auf Schadensersatz (SE). A. §§ 990 Abs. 2, 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB Vindikationslage Bösgläubiger Besitzer Wer bzgl. seiner Besitzberechtigung nicht in gutem Glauben ist.3 § 990 Abs. 1 Satz 1: Wenn dem Besitzer bekannt / infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, kein Recht zum Besitz zu haben, §§ 990 Abs. 1 Satz 1, 932 Abs. 2 BGB. § 990 Abs. 1 Satz 2: Positive Kenntnis vom mangelnden Recht zum Besitz. Zurechnung siehe unten Verzug des Anspruchsgegners (bösgläubiger Besitzer) mit der Herausgabe der Sache Fälliger Herausgabeansp...
Schadensersatz gegen den verklagten Besitzer, § 989 BGB

Schadensersatz gegen den verklagten Besitzer, § 989 BGB

EBV, Zivilrecht
B klaut von A dessen Auto. B verkauft und übergibt das Auto an C. A findet alles heraus und verklagt den C auf Herausgabe. Infolge eines Unfalls wird das Auto durch C zerstört. Anspruch A gegen C auf Schadensersatz (SE). A. § 989 BGB Vindikationslage Verklagter Besitzer Rechtshängigkeit, d.h. Zustellung der Klage bei dem Beklagten, §§ 261, 253 ZPO. Verschlechterung / Untergang der Sache Verschulden Rechtsfolge: Schadensersatz B. §§ 992, 823 ff. BGB (-) mangels deliktischem Charakter C. § 823 Abs. 1 (?) Systematik: Wenn § 992 BGB nicht einschlägig ist, ist ein weiterer Anspruch aus Deliktsrecht ausgeschlossen. Hier haftet der Besitzer nicht nach Deliktsrecht, sodass § 992 BGB (-), also Sperrwirkung (+). Wortlaut: Grundsätzlich ...
Schadensersatz gegen den bösgläubigen Besitzer, §§ 989, 990 BGB

Schadensersatz gegen den bösgläubigen Besitzer, §§ 989, 990 BGB

EBV, Zivilrecht
B klaut von A dessen Auto. B verkauft und übergibt das Auto an C. C hat Kenntnis zum Zeitpunkt des Erwerbs. Infolge eines Unfalls wird das Auto durch C zerstört. Anspruch A gegen C auf Schadensersatz (SE). A. § 989 (-) mangels Rechtshängigkeit B. §§ 989, 990 Abs. 1 BGB Vindikationslage Bösgläubiger Besitzer Wer bzgl. seiner Besitzberechtigung nicht in gutem Glauben ist.3 § 990 Abs. 1 Satz 1: Wenn dem Besitzer bekannt / infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, kein Recht zum Besitz zu haben, §§ 990 Abs. 1 Satz 1, 932 Abs. 2 BGB. § 990 Abs. 1 Satz 2: Positive Kenntnis vom mangelnden Recht zum Besitz. Zurechnung siehe unten Verschlechterung / Untergang der Sache Verschulden Rechtsfolge: Schadensersatz § 166 BGB analog, sowe...
Nutzungsersatzanspruch gegen den bösgläubigen Besitzer, §§ 987, 990 BGB

Nutzungsersatzanspruch gegen den bösgläubigen Besitzer, §§ 987, 990 BGB

EBV, Zivilrecht
B klaut von A dessen Auto. B verkauft und übergibt das Auto an C. C hat Kenntnis zum Zeitpunkt des Erwerbs. C fährt mit dem Auto 100km. Anspruch A gegen C auf Nutzungersatz (NE). A. §§ 987, 990 BGB Vindikationslage BösgläubigerBesitzer Wer bzgl. seiner Besitzberechtigung nicht in gutem Glauben ist.3 § 990 Abs. 1 Satz 1: Wenn dem Besitzer bekannt / infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, kein Recht zum Besitz zu haben, §§ 990 Abs. 1 Satz 1, 932 Abs. 2 BGB. § 990 Abs. 1 Satz 2: Positive Kenntnis vom mangelnden Recht zum Besitz. Zurechnung siehe unten Gezogene Nutzungen (§ 100 BGB) Rechtsfolge: Nutzungsersatz § 166 BGB analog, soweit die Besitzerlangung im Zusammen mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln steht. Ansonsten § 831...
Nutzungsersatzanspruch gegen den verklagten Besitzer, § 987 BGB

Nutzungsersatzanspruch gegen den verklagten Besitzer, § 987 BGB

EBV, Zivilrecht
B klaut von A dessen Auto. B verkauft und übergibt das Auto an C. C ist gutgläubig zum Zeitpunkt des Erwerbs. A findet alles heraus und verklagt den C. C fährt mit dem Auto 100km. Anspruch A gegen C auf Nutzungersatz (NE). A. § 987 Abs. 1 BGB (gezogene Nutzungen) Vindikationslage Verklagter Besitzer Rechtshängigkeit, d.h. Zustellung der Klage bei dem Beklagten, §§ 261, 253 ZPO. Gezogene Nutzungen (§ 100 BGB) Rechtsfolge: Nutzungsersatz B. § 987 Abs. 2 BGB (schuldhaft nicht gezogene Nutzungen) Nach § 987 Abs. 2 BGB hat auch der verklagte Besitzer bei Verschulden die nicht gezogenen Nutzungen, die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hätten gezogen werden können, herauszugeben bzw. zu ersetzen.3 1 – Lorenz, JuS 2013, 495 (49...
Anspruch des gutgläubigen unverklagten Besitzers auf Ersatz nützlicher Verwendungen, § 996 BGB

Anspruch des gutgläubigen unverklagten Besitzers auf Ersatz nützlicher Verwendungen, § 996 BGB

EBV, Zivilrecht
B.§ 996 BGB (nützliche Verwendungen; vgl. notwendige Verwendungen) Der Anspruch auf Ersatz der nützlichen Verwendungen gem. § 996 BGB besteht nur für den gutgläubigen und unverklagten Besitzer und der Wert bei Wiedererlangungen durch den Eigentümer erhöht ist.2 B klaut von A dessen Auto. B verkauft und übergibt das Auto an C. C ist gutgläubig. C baut einen schicken Heckspoiler an das Auto ein. Dadurch steigt der Wert des Autos um 300€. Anspruch C gegen A auf Verwendungsersatz (VE). Herausgabeanspruch A gegen C gem. § 985 BGB: Anspruch entstanden (setzt Vindikationslage voraus) Eigentumer = A (+) Besitzer = C (+) C hat kein Recht zum Besitz, § 986 BGB, (+) Anspruch durchsetzbar §§ 1000, 996 BGB Vindikationslage (maßgeblicher Zeitpunkt:...
Anspruch des gutgläubigen unverklagten Besitzers auf Ersatz notwendiger Verwendungen, § 994 Abs. 1 BGB

Anspruch des gutgläubigen unverklagten Besitzers auf Ersatz notwendiger Verwendungen, § 994 Abs. 1 BGB

EBV, Zivilrecht
A.§ 994 Abs. 1 BGB (notwendige Verwendungen) B klaut von A dessen Auto. B verkauft und übergibt das Auto an C. C ist gutgläubig. Das Auto hat ein Getriebeschaden, welches C für 2000€ reparieren lässt. Anspruch C gegen A auf Verwendungsersatz (VE). Herausgabeanspruch A gegen C gem. § 985 BGB: Anspruch entstanden (setzt Vindikationslage voraus) Eigentum A (+) Besitzer C (+) Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB, (+) Anspruch durchsetzbar §§ 1000, 994 Abs. 1 BGB Vindikationslage (maßgeblicher Zeitpunkt: Zeitpunkt der Verwendung) Gutgläubig und unverklagter Besitzer Notwendige Verwendungen (siehe Definition oben) Rechtsfolge: Verwendungsersatz Ergebnis: Anspruch A gegen C auf Herausgabe (+), allerdings Zug-um-Zug gegen Verwend...
Schadensersatzanspruch wegen Fremdbesitzerexzess

Schadensersatzanspruch wegen Fremdbesitzerexzess

EBV, Zivilrecht
B. Ausnahmen... ... vom Grundsatz, dass der gutgläubiger und unverklagte Besitzer nicht auf Schadensersatz haftet: Grundsätzlich würde hier die Sperrwirkung des EBV gem. § 993 Abs. 1, 2. Hs. BGB den Geschädigten davon abhalten, Schadensersatz über Deliktsrecht geltend machen zu können. Vertragliche Ansprüche bestehen aufgrund des nichtigem Kausalgeschäfts nicht, sodass der Geschädigte gar keine Ansprüche geltend machen könnte. Dieses Ergebnis ist nicht tragbar, denn wenn ein rechtmäßiger Besitzer schon haften würde, dann müsse dies ein unrechtmäßiger erst Recht (argumentum a fortiori).2 h.M.: § 823 BGB3 a.A.: §§ 989, 990 BGB oder § 991 Abs. 2 BGB analog aufgrund der für den Geschädigten günstigeren Gehilfenhaftung gem. § 278 BGB (statt § 831 BGB).4 § 991 Abs. 2 BGB gilt...