
Nutzungsersatzanspruch gegen den deliktischen Besitzer, §§ 992, 823 ff., 249 BGB
B klaut von A dessen Auto.
B fährt damit 100km.
Anspruch A gegen B auf Nutzungersatz (NE).
Bei diesem Anspruch handelt es sich um eine doppelte Prüfung: Zuerst müssen die Voraussetzungen des § 992 BGB vorliegen. Sodann werden die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB geprüft. Letzteres wird in einem gesonderten Beitrag erörtert.
A. § 992 BGB
Erlangung des unrechtmäßigen Besitzes durch verbotene Eigenmacht, § 992, 1. Alt. BGB
"Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich", § 858 Abs. 1 BGB.
Nach h.M. muss dies schuldhaft erfolgt sein, siehe Absatz unten.
Erlangung unrechtmäßigen Besitzes durch eine Straftat, § 992, 2. Alt. BGB
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