
Leistung an einen Nichtberechtigten, § 816 Abs. 2 BGB
Leistung an einen Nichtberechtigten, § 816 Abs. 2 BGB
Leistung des Schuldners
An einen Nichtberechtigten
Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten
Rechtsfolgen
Nichtberechtigter ist zur Herausgabe gegenüber dem Berechtigten verpflichtet
I. Leistung an einen Nichtberechtigten, § 816 Abs. 2 BGB
1. Leistung des Schuldners
2. An einen Nichtberechtigten
3. Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten1
Zahlung an den alten Gläubiger (Zedenten): § 407 BGB (beachte: §§ 1156, 1158 f. BGB)
Zahlung an den Inhaber eines Namenspapiers mit Inhaberklausel: § 808 BGB
Zahlung an den Hypothekengläubiger, der zwar im Grundbuch eingetragen ist, aber manels wirksamer dinglicher Einigung nicht dinglicher Rechtsinhaber geworden ist: § 893 BGB
Zahlung an den Inhab...