
(Quasinegatorischer) Unterlassungsanspruch, (analog) § 1004 Abs. 1 BGB
(Quasinegatorischer) Unterlassungsanspruch, (analog) § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB
Bevorstehende Eigentumsbeeiträchtigung oder Verletzung eines der in den §§ 823 ff. BGB geschützten Rechte/Rechtsgüter
Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr
Rechtswidrigkeit (kein Ausschluss)
Anspruchsgegner ist Störer
Unmittelbarer Handlungsstörer
Mittelbarer Handlungsstörer
Zustandsstörer
Rechtsfolge
Unterlassen der bevorstehenden Beeinträchtigung
I. (Quasinegatorischer) Unterlassungsanspruch, (analog) § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB
Der Eigentümer kann gegen einen Störer nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB vorgehen, indem er Beseitigung der Beeinträchtigung geltend macht. Außerdem kann er nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigung...