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(Quasinegatorischer) Unterlassungsanspruch, (analog) § 1004 Abs. 1 BGB

(Quasinegatorischer) Unterlassungsanspruch, (analog) § 1004 Abs. 1 BGB

Deliktsrecht, Zivilrecht
(Quasinegatorischer) Unterlassungsanspruch, (analog) § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB Bevorstehende Eigentumsbeeiträchtigung oder Verletzung eines der in den §§ 823 ff. BGB geschützten Rechte/Rechtsgüter Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr Rechtswidrigkeit (kein Ausschluss) Anspruchsgegner ist Störer Unmittelbarer Handlungsstörer Mittelbarer Handlungsstörer Zustandsstörer Rechtsfolge Unterlassen der bevorstehenden Beeinträchtigung I. (Quasinegatorischer) Unterlassungsanspruch, (analog) § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB Der Eigentümer kann gegen einen Störer nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB vorgehen, indem er Beseitigung der Beeinträchtigung geltend macht. Außerdem kann er nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigung...
(Quasinegatorischer) Beseitigungsanspruch, (analog) § 1004 Abs. 1 BGB

(Quasinegatorischer) Beseitigungsanspruch, (analog) § 1004 Abs. 1 BGB

Deliktsrecht, Zivilrecht
(Quasinegatorischer) Beseitigungsanspruch, (analog) § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB Eigentumsbeeinträchtigung oder Verletzung eines der in den §§ 823 ff. BGB geschützten Rechte/Rechtsgüter Fortdauernde Beeinträchtigung Rechtswidrigkeit (Kein Ausschluss) Anspruchsgegner ist Störer Unmittelbarer Handlungsstörer Mittelbarer Handlungsstörer Zustandsstörer Rechtsfolge Beseitigung der fortdauernden Beeinträchtigung I. (Quasinegatorischer) Beseitigungsanspruch, (analog) § 1004 BGB analog Der Eigentümer kann gegen einen Störer nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB vorgehen, indem er Beseitigung der Beeinträchtigung geltend macht. Außerdem kann er nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen vorgehen. Dem Besitzer stehen e...
Sonderregelungen im Deliktsrecht (§§ 842, 843 BGB / §§ 844 – 846 BGB)

Sonderregelungen im Deliktsrecht (§§ 842, 843 BGB / §§ 844 – 846 BGB)

Deliktsrecht, Zivilrecht
Sonderregelungen zu Personenschäden Anspruch des unmittelbar Verletzten, §§ 842, 843 BGB Anspruch des mittelbar Verletzten, §§ 844 – 846 BGB Sonderregelungen zu Sachschäden I. Sonderregelungen zu Personenschäden 1. Anspruch des unmittelbar Verletzten, §§ 842, 843 BGB § 842 BGB normiert die Haftung für den erlittenen Erwerbsschaden, welches eine Sonderregelung des § 252 BGB (entgangener Gewinn) darstellt.[1] Voraussetzungen, §§ 842, 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB Verdienstausfall als „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (tatsächlich vorliegender Vermögensschaden)[3] „Nachteile in Erwerb und Fortkommen“ / „Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (siehe blaue Box oben!) § 843 BGB hingegen normiert die Haftung bei Körper- oder Gesundheitsschäden,...
Widerlegbare Verschuldenshaftung + Gefährdungshaftung: Tierhalter und Tieraufseher, §§ 833, 834 BGB

Widerlegbare Verschuldenshaftung + Gefährdungshaftung: Tierhalter und Tieraufseher, §§ 833, 834 BGB

Deliktsrecht, Zivilrecht
Tatbestand Haftung bei der Gefährdungshaftung Luxustier Tierhalter / Tieraufseher Realisierung der spezifisch typischen Tiergefahr Exkulpation Haftung bei der vermuteten Verschuldenshaftung Nutztier Tierhalter / Tieraufseher Realisierung der spezifisch typischen Tiergefahr Exkulpation Tierhalter eines Luxustieres: § 833 S. 1 BGB normiert eine echte Gefährdungshaftung (kein Verschulden notwendig!). Tierhalter eines Nutztieres: § 833 S. 2 BGB normiert eine Haftung für vermutetes Verschulden. Tieraufseher (für Luxus- und Nutztiere): § 834 BGB normiert ebenfalls eine Haftung für vermutetes Verschulden. Tierhalter und Tieraufseher können auch aus Anspruchskonkurrenz nach  § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB haften!...
Widerlegbare Verschuldenshaftung: Aufsichtspflichtsverletzung, § 832 BGB

Widerlegbare Verschuldenshaftung: Aufsichtspflichtsverletzung, § 832 BGB

Deliktsrecht, Zivilrecht
Tatbestand Bestehen einer Aufsichtspflicht Gesetzliche Aufsichtspflichten Vertragliche Aufsichtspflichten Unerlaubte Handlung des Aufsichtsbedürftigten Exkulpation Rechtsfolge Haftung des Aufsichtspflichtigen Haftung der aufsichtsbedürftigten Person Wie bei § 831 BGB (Verrichtungsgehilfe) handelt es sich bei § 832 BGB um eine Haftung wegen eigenes vermutetes Verschulden.[1] I. Tatbestand 1. Bestehen einer Aufsichtspflicht a. Gesetzliche Aufsichtspflichten Aufsichtspflicht der Eltern gegenüber einem Minderjährigen, §§ 1626, 1631 Abs. 1 BGB Aufsichtspflicht eines Vormundes gegenüber einem Mündel, §§ 1800, 1793 BGB Aufsichtspflicht eines Betreuers gegenüber einem Betreuten, §§ 1896 ff. BGB b. Vertragliche Aufsichtspflicht...
Widerlegbare Verschuldenshaftung: Verrichtungsgehilfe, § 831 BGB

Widerlegbare Verschuldenshaftung: Verrichtungsgehilfe, § 831 BGB

Deliktsrecht, Zivilrecht
Tatbestand Verrichtungsgehilfe Geschäftsherr Unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen „In Ausführung der Verrichtung“ Exkulpation Sonderprobleme Dezentralisierter Entlastungsbeweis, § 831 Abs. 1 S. 2 BGB Organisationsverschulden, § 823 Abs. 1 BGB I. Tatbestand 1. Verrichtungsgehilfe 2. Geschäftsherr Beachte: Die Haftung des Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) oder des Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) entfällt nicht dadurch, dass der Geschäftsherr haftet.[3] Es handelt sich also nicht um eine Haftungsbefreiung bei beiden Normen, sondern um Normen, die dem Geschädigten zusätzlich einen Schuldner normieren (Gesamtschuld, §§ 840, 421 BGB).[4] 3. Unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen Der Verrichtungsgehilfe muss eine unerlaubte H...
Die Haftung mehrerer Personen, §§ 830, 840 BGB

Die Haftung mehrerer Personen, §§ 830, 840 BGB

Deliktsrecht, Zivilrecht
I. Unterschied zwischen § 830 BGB und § 840 BGB § 830 BGB ist eine Anspruchsgrundlage und bestimmt, dass mehrere für einen Schaden einzustehen haben.[1] § 840 BGB ist keine Anspruchsgrundlage und setzt vielmehr die Haftung mehrerer voraus.[2] Die Norm bestimmt vielmehr das Innen- und Außenverhältnis von mehreren Schädigern.[3] § 840 BGB ist eine sog. ergänzende Rechtsfolgenregelung.[4] II. Mittäter (§ 830 Abs. 1 S. 1 BGB) und Teilnehmer (§ 830 Abs. 1 S. 2 BGB) Unabhängig vom Umfang des Tatbeitrags haften Mittäter und Teilnehmer, also Anstifter und Gehilfen, für den gesamten Schaden.[5] III. Beteiligung nach § 830 Abs. 1 S. 2 BGB Anwendbarkeit des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn § 830 Abs. 1 S. 1 BGB,  Abs. 2 BGB nicht vorliegt. Beteiligte sind keine Mittäter oder Tei...
Allgemeines Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht nach § 823 Abs. 1 BGB

Allgemeines Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht nach § 823 Abs. 1 BGB

Deliktsrecht, Zivilrecht
Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB Rechts- oder Rechtsgutverletzung Leben Körper und Gesundheit Freiheit Eigentum Sonstige Absolute Rechte Besitz Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (ReaG) Verletzungshandlung Haftungsbegründende Kausalität Rechtswidrigkeit Verschulden Schaden Haftungsausfüllende Kausalität Mitverschulden, § 254 BGB (vgl. § 846 BGB) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) ist ein sonstiges Recht gem. § 823 Abs. 1 BGB.[1] Als sonstiges Recht werden nur Rechte erfasst, die dem Eigentumsrecht nahe kommen bzw. „wesensgleich“ sind.[2] Danach muss ein sonstiges Recht, ebenso wie das Recht auf Eigentum, eine Nutzungs- und Ausschlussfunktion innehaben....
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, § 826 BGB

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, § 826 BGB

Deliktsrecht, Zivilrecht
Sittenwidrige Handlung Vorsatz Rechtsfolge: Schadensersatz Fallgruppen Neben § 823 Abs. 1 BGB (Grundtatbestand) und § 823 Abs. 2 BGB (Schutzgesetzverletzung) stellt § 826 BGB den dritten Grundtatbestand im Deliktsrecht dar.[1] Über § 826 BGB kann, wie bei § 823 Abs. 2 BGB, auch reiner Vermögensschaden geltend gemacht werden.[2] I. Sittenwidrige Handlung Die Sittenwidrigkeit kann sich ergeben aus dem verwendeten Zweck, dem Mittel (z.B. Täuschung) oder aus einer Zweck-Mittel-Kombination, wie bei der widerrechtlichen Drohung gem. § 123 Abs. 1).[4] II. Vorsatz Ausreichend ist Eventualvorsatz (bedingter Vorsatz).[5] Dieser muss sich sowohl auf die Sittenwidrigkeit begründenden Tatsachen[6] als auch auf den Schaden beziehen.[7] Letzteres bedeutet, der S...
Verletzung eines Schutzgesetzes, § 823 Abs. 2 BGB

Verletzung eines Schutzgesetzes, § 823 Abs. 2 BGB

Deliktsrecht, Zivilrecht
Verletzung eines Schutzgesetzes Rechtswidrigkeit Verschulde Haftungsausfüllende Kausalität Mitverschulden, § 254 BGB I. Verletzung eines Schutzgesetzes Hier wird der Tatbestand eines Schutzgesetzes geprüft.[1] Als Schutzgesetz kommt jede Rechtsnorm in Betracht, Art. 2 EGBGB.[2] Darunter fallen nicht nur formelle Gesetze, sondern auch Verordnungen, öffentlich-rechtliche Satzungen und Gewohnheitsrecht.[3] Voraussetzung ist, dass die Rechtsnorm dem Geschädigten einen Schadensersatzanspruch gewährt.[4] Beispiele für Gesetze, die primär dem Schutz der Allgemeinheit dienen: § 267 StGB (Urkundenfälschung) § 370 AO (Steuerhinterziehung) Beispiele für Schutzgesetze:[6] § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) § 223 StGB (Körperverletzung) ...