Unentgeltliche Verfügung eines Berechtigten, § 822 BGB

Unentgeltliche Zuwendung eines Berechtigten - § 822 BGB - Bereicherungsrecht - Juraeinmaleins

  1. Unentgeltliche Verfügung eines Berechtigten, § 822 BGB
    1. Bereicherungsanspruch des Gläubigers gegen den Schuldner (Ersterwerber)
    2. Unentgeltliche Verfügung durch den Schuldner (Ersterwerber) an den Dritten
    3. Ausschluss des Bereicherungsanspruchs des Gläubigers gegen den Schuldner (Ersterwerber) wegen Wegfall der Bereicherung, § 818 Abs. 3 BGB
  2. Rechtsfolgen
    1. Herausgabe des Erlangten, § 822 BGB

Die sog. Durchgriffskondiktion gem. § 822 BGB ist eine Ausnahme und ermöglicht dem Bereicherungsgläubiger direkt gegen den Dritten (Erwerber) vorzugehen.Wie bei der unentgeltlichen Verfügung eines Nichtberechtigten gem. § 816 Abs. 1 S. 2 BGB wird auch bei der Durchgriffskondiktion gem. § 822 BGB unentgeltlich verfügt, wodurch der Dritte weniger schutzwürdig ist.Deswegen ist ausnahmsweise ein Durchgriff und die Durchbrechung des Grundsatzes der Vorrangigkeit der Leistungskondiktion gerechtfertigt.3

Abgrenzung zu § 816 Abs. 1 S. 2 BGB:

Bei der Durchgriffskondiktion gem. § 822 BGB verfügt ein Berechtiger, während bei der unentgeltlichen Verfügung eines Nichtberechtigten ein Nichtberechtigter über eine Sache verfügt.4

I. Unentgeltliche Verfügung eines Berechtigten, § 822 BGB
1. Bereicherungsanspruch des Gläubigers gegen den Schuldner (Ersterwerber)

Der Gläubiger muss einen Bereicherungsanspruch gegen den Schuldner, also den Ersterwerber haben.5

2. Unentgeltliche Verfügung durch den Schuldner (Ersterwerber) an den Dritten

Eine Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein bestehendes Recht unmittelbar übertragen, belastet, aufgehoben oder seinem Inhalt nach geändert wird.6

Die Verfügung muss unentgeltlich erfolgt sein, zum Beispiel durch Schenkung gem. § 516 BGB.

3. Ausschluss des Bereicherungsanspruchs des Gläubigers gegen den Schuldner (Ersterwerber) wegen Wegfall der Bereicherung, § 818 Abs. 3 BGB

Durch die unentgeltliche Verfügung durch den Schuldner (Ersterwerber) an den Dritten muss der Schuldner entreichert sein gem. § 818 Abs. 3 BGB (Wegfall der Bereicherung). Dies ist gerade nicht der Fall, wenn der Schuldner (Ersterwerber) verschärft haftet gem. §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, Abs. 2, 820 BGB.7

II. Herausgabe des Erlangten, § 822 BGB

Der Dritte, der vom bösgläubigen Schuldner erwirbt steht somit besser dar, als derjenige, der vom gutgläubigen Schuldner erwirbt.10

 

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1 – WandtGesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA, 6. Auflage, 2014, §11, Rn. 48; § 11, Rn. 39.
2 – Supra.
3 – Wandt, (Fn. 1), §11, Rn. 39, 43, 44.
4 – Wandt, (Fn. 1), §11, Rn. 48.
5 – Wandt, (Fn. 1), §11, Rn. 49.
6 – Wandt, (Fn. 1), §11, Rn. 26.
7 – Wandt, (Fn. 1), §11, Rn. 49, 52.
8 – Wandt, (Fn. 1), §11, Rn. 52.
9 – Supra.
10 – Supra (Fn. 8).

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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.