Verletzung eines Schutzgesetzes, § 823 Abs. 2 BGB
- Verletzung eines Schutzgesetzes
- Rechtswidrigkeit
- Verschulde
- Haftungsausfüllende Kausalität
- Mitverschulden, § 254 BGB
I. Verletzung eines Schutzgesetzes
Hier wird der Tatbestand eines Schutzgesetzes geprüft.[1] Als Schutzgesetz kommt jede Rechtsnorm in Betracht, Art. 2 EGBGB.[2] Darunter fallen nicht nur formelle Gesetze, sondern auch Verordnungen, öffentlich-rechtliche Satzungen und Gewohnheitsrecht.[3] Voraussetzung ist, dass die Rechtsnorm dem Geschädigten einen Schadensersatzanspruch gewährt.[4]
Beispiele für Gesetze, die primär dem Schutz der Allgemeinheit dienen:
- § 267 StGB (Urkundenfälschung)
- § 370 AO (Steuerhinterziehung)
Beispiele für Schutzgesetze:[6]
- § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)
- § 223 StGB (Körperverletzung)
- § 226a StGB (Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt
- § 858 BGB (Verbotene Eigenmacht, str., h.M. [+])[7]
Beim letzten Beispiel solltest du jedoch beachten, dass der unrechtmäßige Besitzer gegenüber dem berechtigten Besitzer nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 858 BGB ersatzberechtigt ist.[8] Siehe dazu den Beitrag „Schutz des Besitzes als sonstiges Recht gem. § 823 Abs. 1 BGB“.
Das Schutzgesetz ist verletzt, wenn alle Tatbestandsmerkmale vorliegen.[9]
II. Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, es sei denn, sie wurde im Rahmen der Verletzung des Schutzgesetzes positiv festgestellt.[10]
III. Verschulden
Bei vorsätzlichen Straftaten ist stets der strafrechtliche Verschuldensbegriff als Maßstab anzuwenden.[11] Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist der Verschuldensmaßstab zivilrechtlich nach objektiven Kriterien zu bewerten.[12]
IV. Haftungsausfüllende Kausalität
Es gelten die allgemeinen Bestimmungen. Siehe dazu unseren Beitrag „Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB“.
V. Mitverschulden, § 254 BGB
Zum Beitrag gelangst du hier. (folgt in Kürze)
Zurück zur Übersicht „Deliktsrecht“[1] Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA, 9. Auflage, 2019, § 17, Rn. 2.
[2] Wandt, (Fn. 1), § 17, Rn. 6.
[3] Supra.
[4] Wandt, (Fn. 1), § 17, Rn. 7.
[5] Supra.
[6] Supra (Fn. 4).
[7] Wandt, (Fn. 1), § 17, Rn. 8.
[8] Supra.
[9] Wandt, (Fn. 1), § 17, Rn. 9.
[10] Wandt, (Fn. 1), § 17, Rn. 10.
[11] Wandt, (Fn. 1), § 17, Rn. 11.
[12] Supra.