Vermögensbegriff, § 263 StGB (Betrug)
Dieser Beitrag befasst sich mit dem Vermögensbegriff im Betrugstatbestand gem. § 263 StGB. Als Hilfe haben wir Tabellen erstellt, anhand deren du vier Fälle mit den jeweiligen Theorien zuordnen kannst. Hier geht es zum Betrugsschema.
Vermögensverfügung
Wir sind beim Punkt „Vermögensverfügung“ und schauen uns zunächst die Definition an:
Eine Vermögensverfügung ist jedes freiwillige Handeln, Dulden oder Unterlassen, welches sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.1
Vermögensbegriffe
Grundlegend ist einmal zwischen dem ökonomischen Vermögensbegriff (BGH und teile der Literatur) und dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff (Literatur) zu unterscheiden. Es geht dabei um die Kernfrage, was genau zum strafrechtlich geschützten Vermögen gehört.
Der ökonomische Vermögensbegriff betrachtet alle Wirtschaftsgüter eines Rechtsträgers als geschützt. D.h. auch Wirtschaftsgüter, die durch nichtige oder sittenwidrige Verträge oder auch Straftaten stammen, fallen unter diesem Vermögensbegriff. Argument ist, dass andernfalls Ganoven untereinander sich gegenseitig „betrügen“ könnten und somit einer strafrechtlichen Sanktionierung entkommen können. Damit dadurch kein rechtsfreier Raum im Ganovenmillieu entsteht, werden daher alle Wirtschaftsgüter miteinbezogen.
Der juristisch-ökonomische Vermögensbegriff umfasst dabei nur Wirtschaftsgüter, die einerseits einen wirtschaftlichen Wert haben (ebenso oben der ökonomische Vermögensbegriff) und darüber hinaus im Einklang mit der Rechtsordnung steht. Diese Ansicht verfolgt den Zweck der Einheitlichkeit der Rechtsordnung. Konkret bedeutet dies, dass Wirtschaftsgüter, die keinen zivilrechtlichen Schutz genießen, auch keinen strafrechtlichen Schutz genießen sollen.
Fall 1 – Eingehungsbetrug
A schließt mit B einen Vertrag mit dem Inhalt, dass A den Mitbewohner des B ersticht (nichtig und sittenwidrig, §§ 134,138 BGB). B hat von Anfang an die Absicht, den A dafür nicht zu bezahlen.
Ökonomischer Vermögensbegriff | Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff |
---|---|
(+), sofern der "Schuldner" zur Erfüllung bereit ist. | (-) |
Fall 2 – „Erfüllung“ der vereinbarten Leistung
Wie oben im Fall 1 „erfüllt“ A nun den Vertrag, indem er den Mitbewohner des B ersticht. Auch hier hat B von Anfang an nicht die Absicht, den A dafür zu bezahlen.
Ökonomischer Vermögensbegriff | Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff |
---|---|
(+), sofern eine Gegenleistung geleistet werden muss (Kommerzialisierung) | (-) |
Fall 3 – Übereignung des vereinbarten Geldbetrags
B glaubt, A hätte seinen Mitbewohner erstochen, wofür ihn B 5.000€ übergibt und übereignet. Tatsächlich hat A dies dem B nur vorgegaukelt, um B zur Übereignung des Geldes zu bewegen.
Ökonomischer Vermögensbegriff | Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff |
---|---|
(+) | (-), m.M.: wegen § 817 S. 2 BGB: kein zivilrechtlicher Schutz, daher auch kein strafrechtlicher Schutz! |
(+), h.M. + BGH: Eigentum und Besitz sind von der Rechtsordnung geschützte Vermögensbestandteile. Im Übereignung des Geldes ist eine wertungsfreie Handlung zu sehen, weswegen weiterhin das Eigentum und der Besitz Schutz genießen. |
Fall 4 – Unrechtmäßiger erlangter Besitz
B bricht beim Juwelier J ein und stiehlt wertvolle Uhren. Diese übergibt er dem A, damit er diese weiterveräußert. A hat jedoch von Anfang an nicht die Absicht, den Verkaufserlös an B zu übereignen.
Ökonomischer Vermögensbegriff | Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff |
---|---|
(+) | (-), m.M. |
(+), h.M. + BGH: §§ 859 ff. BGB schützen auch den unrechtmäßigen Besitzer (possessorischer Besitzschutzanspruch). |
1 – Jäger, Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, 3. Auflage 2009, Rn. 331.