Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, §§ 233 ff. ZPO

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. §§ 233 ff. ZPO ist eine Standardthematik, die in Klausuren immer wieder abgefragt wird. Die Beherrschung dieses Antrages gehört daher zum absoluten Standardwissen und sollte daher nicht vernachlässigt werden.

Aufbau des Antrags auf Wiedereinsetzung
  1. Zulässigkeit
    1. Statthaftigkeit (§ 233 ZPO; Notfrist: § 224 Abs. 1 S. 2 ZPO)
    2. Form / Frist (§§ 236, 234 ZPO)
    3. Nachholung der Prozesshandlung (§ 236 Abs. 2 S. 2 ZPO)
    4. Zuständigkeit des Gerichts (§ 237 ZPO)
  2. Begründetheit (§ 236 Abs. 2 ZPO)
    1. Glaubhaftmachung (§§ 236 Abs. 2 S. 1, 294 ZPO)
    2. Kein Verschulden der Partei (§ 233 S. 1 ZPO)
      1. Denke an § 85 Abs. 2 ZPO
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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.