B.§ 996 BGB (nützliche Verwendungen; vgl. notwendige Verwendungen)
Der Anspruch auf Ersatz der nützlichen Verwendungen gem. § 996 BGB besteht nur für den gutgläubigen und unverklagten Besitzer und der Wert bei Wiedererlangungen durch den Eigentümer erhöht ist.2
B klaut von A dessen Auto.
B verkauft und übergibt das Auto an C.
C ist gutgläubig.
C baut einen schicken Heckspoiler an das Auto ein. Dadurch steigt der Wert des Autos um 300€.
Anspruch C gegen A auf Verwendungsersatz (VE).
Herausgabeanspruch A gegen C gem. § 985 BGB:
- Anspruch entstanden (setzt Vindikationslage voraus)
- Eigentumer = A (+)
- Besitzer = C (+)
- C hat kein Recht zum Besitz, § 986 BGB, (+)
- Anspruch durchsetzbar
- Ergebnis: Anspruch A gegen C auf Herausgabe (+), allerdings Zug-um-Zug gegen Verwendungsersatz gem. §§ 1000, 996 BGB.
A wollte sein Auto verschrotten lassen. Durch die Anbringung des Heckspoilers ist zwar der Wert des Autos um 300€ gestiegen. Allerdings sind auch die Kosten um das Auto zu verschrotten lassen gestiegen.
Hier stellt sich die Frage, ob der Begriff der Wertsteigerung objektiv oder subjektiv auszulegen ist.
Zurück zur Übersicht1 – Schreiber, Sachenrecht, 6. Auflage, 2015, Rn. 236; Lorenz, JuS 2013, 495 (497).
2 – Lorenz, (Fn 1.), (498).
3 – Lorenz, (Fn 1.), (495).
4 – Supra.
Van studiert Jura an der Ruhr-Universität Bochum. Er belegt dort den Schwerpunkt „Unternehmen und Wettbewerb“ mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.