Schema: Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB

  1. Gegenseitige Ansprüche
  2. Konnexität der Ansprüche
  3. Druchsetzbarkeit und Fälligkeit des Gegenanspruchs
  4. Kein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
  5. Rechtsfolge

  1. Gegenseitige Ansprüche
    • Gläubiger und Schuldner müssen jeweils Ansprüche gegen den anderen haben. Beispielsweise hat der Gläubiger einen Anspruch aus § 433 Abs. 1 BGB und der Schuldner einen Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB (in dem Fall wäre der Schuldner der Gläubiger des Anspruchs!)
  2. Konnexität der Ansprüche
    • Konnexität bedeutet, dass die Ansprüche aus demselben rechtlichen Verhältnis hervorgehen.1 Damit ist gemeint, dass es sich um ein innerlich zusammenhängendes einheitliches Lebensverhältnis handeln muss.2 Es ist somit eine weite Auslegung des Anwendungsbereiches des § 273 Abs. 1 BGB.3 Demnach werden auch Ansprüche erfasst, die aus unterschiedlichen Rechtsgeschäften stammen.4 Bei Ansprüchen aus einem gegenseitigen Vertrag greift allerdings nicht das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB, sondern aus § 320 BGB (lex specialis).5
    • Eine Konnexität ist nicht beim beidseitigen Handelsgeschäft gem. § 369 Abs. 1 HGB erforderlich.
  3. Druchsetzbarkeit und Fälligkeit des Gegenanspruchs
    • Um sich auf das Zurückbehaltungsrecht berufen zu können, muss der Gegenanspruch wirksam, durchsetzbar und fällig sein.6 Beachte: wie bei der Aufrechnung, greift auch § 215 BGB ein: danach ist die Berufung auf das Zurückbehaltungsrecht nicht ausgeschlossen, selbst wenn der Gegenanspruch bereits verjährt ist, sofern die Verjährung bei Entstehung des Gegenanspruchs noch nicht eingetreten war.7
  4. Kein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
    1. Vertraglicher Ausschluss
      1. Abrede der Parteien, z. B. durch die Vereinbarung einer Vorleistungspflicht einer Partei.
    2. Gesetzlicher Ausschluss
      1. § 175 BGB – Rückgabe der Vollmachtsurkunde
      2. § 393 BGB analog – Bei Ansprüchen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen.
      3. § 570 BGB – Rückgabeanspruch des Vermieters
      4. § 596 Abs. 2 BGB – Rückgabe der Pachtsache
    3. Natur des Schuldverhältnisses8
      1. Verderbliche Sachen
      2. Personalausweis
      3. Führerschein
    4. Schutzwürdigkeit des Gläubigers9
      1. Umpfändbarer Lohn
      2. Gesetzliche Unterhaltsansprüche
    5. Treu und Glauben, § 242 BGB
  5. Rechtsfolge
    • Der Schuldner erhält durch § 274 Abs. 1 BGB eine aufschiebende Einrede (dilatorische Einrede, vgl. peremptorische Einrede, z.B. die Einrede der Verjährung). Die Einrede muss der Schuldner im Prozess geltend machen, d.h. sie wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.10
    • Abwenden kann dies der Gläubiger, indem er eine Sicherheit leistet nach § 273 Abs. 3 BGB. Die Art der Sicherheit richtet sich nach § 232 BGB.

Besonderheiten des Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB:

  • Das Zurückbehaltungsrecht verlangt (lediglich) das gleiche rechtliche Verhältnis (Konnexität).
  • Eintritt eines Verzuges kann nur durch Einrede des Zurückbehaltungsrecht verhindert werden.
  • Das Zurückbehaltungsrecht kann durch Sicherheitsleistungen abgewendet werden, § 273 III BGB. Im Gegensatz dazu kann das Zurückbehaltungsrecht gem. § 320 BGB nicht durch Sicherheitsleistung abgewendet werden!


1 – LooscheldersSchuldrecht Allgemeiner Teil, 14. Auflage 2016, § 15, Rn. 297.
2 – BGHZ 92, 194 (196).
3 – Looschelders, (Fn. 1), § 15, Rn. 297; vgl. § 320 BGB (Einrede des nicht erfüllten Vertrags).
4 – Supra.
5 – Supra, (Fn. 3).
6 – Looschelders, (Fn. 1), § 15, Rn. 298.
7 – Supra.
8 – Looschelders, (Fn. 1), § 15, Rn. 301.
9 – Supra.
10Looschelders, (Fn. 1), § 15, Rn. 295.

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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.