Nutzungsersatzanspruch gegen den unentgeltlichen Besitzer, § 988 BGB
B klaut von A dessen Auto.
B schenkt und übergibt das Auto an C.
C ist gutgläubig und fährt mit dem Auto 100km.
Anspruch A gegen C auf Nutzungsersatz (NE).
B. Ausnahmen…
… vom Grundsatz, dass der gutgläubiger und unverklagte Besitzer nicht haftet:
- § 988 BGB
- Vindikationslage
- Redlicher Besitzer
- Unentgeltlicher Besitz
- Nutzungen (§ 100 BGB)
- Rechtsfolge: Verweis auf das Bereicherungsrecht, §§ 812 ff. BGB
Weitere Ausnahme:
Zurück zur Übersicht1 – Lorenz, JuS 2013, 495 (495).