Nutzungsersatzanspruch gegen den unentgeltlichen Besitzer, § 988 BGB

B klaut von A dessen Auto.

B schenkt und übergibt das Auto an C.

C ist gutgläubig und fährt mit dem Auto 100km.

Anspruch A gegen C auf Nutzungsersatz (NE).

B. Ausnahmen…

… vom Grundsatz, dass der gutgläubiger und unverklagte Besitzer nicht haftet:

Beachte: Die Ansprüche aus den §§ 987 – 1003 BGB setzen eine sog. Vindikationslage voraus. D.h. der Eigentümer einer Sache kann vom Besitzer die Sache gem. § 985 BGB herausverlangen, da der Besitzer kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB hat.1

  1. § 988 BGB
    1. Vindikationslage
    2. Redlicher Besitzer
    3. Unentgeltlicher Besitz
    4. Nutzungen (§ 100 BGB)
    5. Rechtsfolge: Verweis auf das Bereicherungsrecht, §§ 812 ff. BGB

Weitere Ausnahme:

  1. § 993 Abs. 1, 1. Hs. BGB (Übermaßfrüchte)
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1 – Lorenz, JuS 2013, 495 (495).

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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.