Schadensersatzanspruch wegen Fremdbesitzerexzess
B. Ausnahmen…
… vom Grundsatz, dass der gutgläubiger und unverklagte Besitzer nicht auf Schadensersatz haftet:
Grundsätzlich würde hier die Sperrwirkung des EBV gem. § 993 Abs. 1, 2. Hs. BGB den Geschädigten davon abhalten, Schadensersatz über Deliktsrecht geltend machen zu können. Vertragliche Ansprüche bestehen aufgrund des nichtigem Kausalgeschäfts nicht, sodass der Geschädigte gar keine Ansprüche geltend machen könnte. Dieses Ergebnis ist nicht tragbar, denn wenn ein rechtmäßiger Besitzer schon haften würde, dann müsse dies ein unrechtmäßiger erst Recht (argumentum a fortiori).2
- h.M.: § 823 BGB3
- a.A.: §§ 989, 990 BGB oder § 991 Abs. 2 BGB analog aufgrund der für den Geschädigten günstigeren Gehilfenhaftung gem. § 278 BGB (statt § 831 BGB).4 § 991 Abs. 2 BGB gilt direkt im Dreipersonenverhältnis.
Die Problematik des Fremdbesitzerexzesses darf nicht mit der Konstellation des „nicht-so-berechtigten“ Besitzer vertauscht werden. Denn dort handelt ein berechtigter Besitzer über seine Grenzen hinaus.5
A ist Eigentümer eines Kfz und vermietet es an B
A ist Minderjährig. Der Mietvertrag wurde nicht genehmigt und somit nichtig.
B ist gutgläubig und beschädigt das Auto aufgrund eines Unfalls.
Anspruch A gegen B auf Schadensersatz (SE).
- § 535 Abs. 1 BGB (-) wegen nichtigem Vertrag
- § 989 BGB (-) wegen mangelnder Rechtshängigkeit
- § 989, 990 BGB (-) wegen mangelnder Bösgläubigkeit
- § 991 Abs. 2, 989 BGB
- Vindikationslage
- Gutgläubiger unverklagter Besitzer
- Fremdbesitzerexzess
- Besitzmittlungsverhältnis, § 868 BGB
- Verantwortlichkeit gegenüber mittelbarem Besitzer (A)
- Rechtsfolge: Schadensersatz
1 – Lorenz, JuS 2013, 495 (496).
2 – Schreiber, Sachenrecht, 6. Auflage, 2015, Rn. 215.
3 – Supra.
4 – Schreiber, (Fn. 2), Rn. 215.
5 – Lorenz, (Fn. 1), (496); siehe auch NJW 1996, 838 (Untermieterfall).
6 – Lorenz, (Fn. 1), (495).