Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers bei Übernahmeverschulden, § 678 BGB
- Grundtatbestand
- Geschäftsbesorgung
- Fremdheit des Geschäfts
- Fremdgeschäftsführungswille
- Ohne Auftrag
- Widerspruch zum wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn
- Übernahmeverschulden
Das Übernahmeverschulden ist in zweierlei Hinsicht strenger als die deliktische Haftung:
- Der Geschäftsführer haftet für Vermögensschäden ohne das es eine Rechts- oder Rechtsgutverletzung vorliegen muss.
- Sowohl die haftungsbegründene und haftungsausfüllende Kausalität muss nicht vom Verschulden umfasst sein.1
I. Grundtatbestand
Siehe ausführlichen Beitrag dazu hier.
II. Widerspruch zum wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn
Die Geschäftsführung muss im Widerspruch zum wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn stehen.
III. Übernahmeverschulden
Durch die Übernahme einer Geschäftsführung bringt der Geschäftsführer seinen Willen ein Geschäft für einen anderen zum Ausdruck.2 Das Verschulden bezieht sich auf den Widerspruch des wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, d.h. der Geschäftsführer handelte entweder in Kenntnis oder trotz Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens.3 Dabei gelten die allgemeinen Grundsätze, vgl. § 276 BGB. Stets im Kopf zu behalten ist die Haftungsprivilegierung gem. § 680 BGB.
Zurück zur Übersicht1 – Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA, 6. Auflage, 2014, § 5, Rn. 75.
2 – Wandt, (Fn. 1), § 5, Rn. 76.
3 – Wandt, (Fn. 1), § 5, Rn. 77, 81.