Schema: Abtretung (Zession), §§ 398 ff. BGB
- Abtretungsvertrag
- Bestehen einer Forderung des Zedenten
- Bestimmbarkeit der Forderung
- Übertragbarkeit der Forderung
- Rechtsfolge
I. Abtretungsvertrag
Eine Abtretung gem. § 398 BGB erfordert zunächst, dass der alte Gläubiger und der neue Gläubiger einen sog. Abtretungsvertrag schließen. Es muss rechtsgeschäftlich vereinbart werden, dass der alte Gläubiger seine Forderung verliert und der neue Gläubiger Inhaber dieser Forderung wird. Insofern findet ein Wechsel zwischen Gläubiger statt nach § 398 Satz 2 BGB.1
Damit man nicht durcheinander kommt mit den Begrifflichkeiten kann hier diese Eselsbrücke helfen:
Der Zedent flennt, der Zessionar schreit Hurra!
- Der Zedent (Altgläubiger) verliert eine Forderung, der Zessionar (neuer Gläubiger) wird Inhaber dieser Forderung.
Von dem Abtretungsvertrag muss der Schuldner nicht zwingend Kenntnis haben. Es ist also durchaus möglich, dass eine Abtretung statt findet, ohne dass es der Schuldner davon Kenntnis erlangt.2 Deswegen ist in solchen Fällen der Schuldner sehr schutzbedürftig. In einem separaten Beitrag beschäftigen wir uns daher mit den Normen für den Schuldnerschutz bei einer Abtretung.
II. Bestehen einer Forderung des Zedenten
Der Zedent, also der Altgläubiger, muss zunächst eine eigene, wirksame Forderung haben. Insoweit gilt der Grundsatz nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet – Niemand kann mehr Recht übertragen, als er selbst hat. Daher scheidet auch ein Erwerb kraft guten Glaubens aus.3 Von diesem Grundsatz gibt es (wie immer) ein paar Ausnahmen.
- § 405 Alt. 1 BGB: Vorlegung einer Schuldurkunde als Scheingeschäft
- § 405 Alt. 2 BGB: Wenn Schuldner und Gläubiger ein Abtretungsverbot vereinbaren, welches nicht aus der Urkunde hervorgeht.
III. Bestimmbarkeit der Forderung
Bei einer Abtretung einer Forderung gilt der Spezialitätsgrundsatz. Das bedeutet, die Forderungen müssen bestimmbar sein.4
IV. Übertragbarkeit der Forderung
Weiterhin wird vorausgesetzt, dass die Forderung abtretbar ist. Grundsätzlich ist dies der Fall, jedoch gibt es ein paar Ausnahmen:
- Veränderung des Leistungsinhalts § 399 Alt. 1 BGB
- Abtretungsverbot durch Vereinbarung zwischen Zedent und Schuldner (pacta de non cedendo), § 399 Alt. 2 BGB durchbricht den Grundsatz des § 137 Satz 1 BGB. Eine Genehmigung ist jedoch möglich gem. § 184 Abs. 1 BGB.5
- Unpfändbarkeit der Forderung, § 400 BGB. Siehe dazu auch §§ 850 ff. ZPO.
- Nichtübertragbarkeit der Forderung, z.B. § 613 Satz 2 BGB, § 664 Abs. 2 BGB, § 717 BGB
- Höchstpersönliche Forderungen, z.B. § 1353 Abs. 2 Satz 2 BGB (Anspruch auf eheliche Lebensgemeinschaft)
V. Rechtsfolge
Nach § 398 Satz 2 BGB hat die Abtretung zur Folge, dass die Forderung von dem Zedenten auf den Zessionar übergeht.
1 – Looschelders, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 14. Auflage 2016, § 52, Rn. 1165.
2 – Looschelders, (Fn. 1), § 52, Rn. 1172.
3 – Looschelders, (Fn. 1), § 52, Rn. 1175.
4 – Looschelders, (Fn. 1), § 52, Rn. 1179.
5 – Looschelders, (Fn. 1), § 52, Rn. 1191.
6 – Looschelders, (Fn. 1), § 52, Rn. 1166.
7 – BGHZ 101, 24 (26); Leipold, BGB I: Einführung und Allgemeiner Teil, 8. Auflage 2015, § 8 Rn. 2.