Schema: Kündigungsschutzklage (Zulässigkeit)

  1. Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten
  2. Zuständigkeit
    1. Sachliche Zuständigkeit
    2. Örtliche Zuständigkeit
  3. Statthafte Klageart
  4. Feststellungsinteresse
  5. Parteifähigkeit
  6. Prozessfähigkeit
  7. Postulationsfähigkeit (Anwaltszwang?)


  1. Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten
  2. Zuständigkeit
    1. Sachliche Zuständigkeit
    2. Örtliche Zuständigkeit
  3. Statthafte Klageart
    1. Gem. § 4 Satz 1 KSchG ist die Kündigungsschutzklage eine Feststellungsklage!
    2. Festellungsklage: § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 495 ZPO i.V.m. § 256 ZPO
  4. Feststellungsinteresse
    1. Festestellungsinteresse gem. § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 495 ZPO i.V.m. § 256 ZPO
    2. Liegt immer vor, um sog. Präklusion aus §§ 4, 7, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG zu vermeiden: nach der Drei-Wochen-Frist gilt auch eine unwirksame Kündigung als wirksam!
  5. Parteifähigkeit
    1. §§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. 50 ZPO (vgl. § 1 BGB, § 13 GmbHG)
  6. Prozessfähigkeit
    1. §§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. 51 ZPO
  7. Postulationsfähigkeit (Anwaltszwang?)
    1. Jedenfalls in der ersten Instanz besteht gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 ArbGG kein Anwaltszwang. Postulationsfähigkeit = Prozesshandlungen selbst vornehmen.
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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.