Selbstaufopferung im Straßenverkehr
Beispiel:
A sieht Geisterfahrer B auf der A3 und weicht diesem aus, um eine Kollision zu vermeiden. Dadurch gerät sein (A) Auto außer Kontrolle und knallt gegen einen Baum. A verlangt von B Ersatz für seinen Schaden.
Der Kfz-Halter wäre nur nicht haftbar, wenn er den Entlastungsbeweis gem. § 7 Abs. 2 StVG (höhere Gewalt) und gem. § 17 Abs. 3 StVG (unabwendbares Ereignis) führen kann. Ansonsten ist er für den entstandenen Schaden haftbar. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn der Kfz-Halter für seinen eigenen Schaden trotzdem aus GoA Ersatz bekommen würde.
Haftet der Kfz-Halter nicht, weil er den Entlastungsbeweis führen kann, sieht die Rechtsprechung im Herumreißen des Steuers (tatsächliche Handlung) eine Geschäftsbesorgung.3 Ein objektiv-fremdes Geschäft liegt demnach auch vor, da es hierbei ausschließlich um die Belange Dritter geht.4 Wie beim auch-fremden Geschäft wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet.5 Jedoch könnte der Anspruch um den Anteil des Schadens gekürzt werden, den der ausweichende Kfz-Halter durch sein schuldhaftes Verhalten verursacht hat.6
Zurück zur Übersicht1 – Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA, 6. Auflage, 2014, §21, Rn. 16.
2 – § 17 Abs. 3 S. 2 StVG (Legaldefinition); Wandt, (Fn. 1), §21, Rn. 20.
3 – Wandt, (Fn. 1), §8, Rn. 17.
4 – Supra.
5 – Supra (Fn. 3); siehe auch Beitrag zum Grundtatbestand der GoA.
6 – Supra (Fn. 3).