Überblick der Leistungskondiktionen
Ein kurzer Überblick über die Leistungskondiktionen in § 812 Abs. 1 BGB, § 813 Satz 1 BGB und die Leistungskondiktion nach § 817 Satz 1 BGB.
„Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.“
„Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde.“
„War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet.“
1) Leistungskondiktionen:
- § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB: condictio indebiti – Fehlen des Rechtsgrundes (allgemeine Leistungskondiktion)
- § 812 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. BGB: condictio ob causam finitam – Wegfall des Rechtgrundes
- § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB: condictio ob rem – Zweckverfehlung
- § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB: Erfüllung trotz Einrede
- § 817 Satz 1 BGB: condictio ob turpem vel iniustam causam – Sitten-/ Gesetzesverstoß
2) Ausschlusgründe:
- § 814 BGB: Ausschlussgrund für die allgemeine Leistungskondiktion, condictio indebiti, nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB und § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB (Erfüllung trotz Einrede).
- § 815 BGB: Ausschlussgrund für die Zweckverfehlung, condictio ob rem, nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB.
- § 817 S. 2 BGB: Ausschlussgrund für § 817 S. 1 BGB (direkt), bei analoger Anwendung für alle anderen Leistungskondiktionen