- Notstandslage
- Gefahr (unerheblich von wem oder was sie ausgeht1, anders als beim Defensivnotstand nach § 228 BGB,2)
- Gegenwärtig
- Notstandsfähiges Rechtsgut
- Notstandshandlung
- Einwirkung auf fremde Sache (eines Dritten gegen die gefahrsetzende Sache)
- Erforderlichkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Subjektives Rechtfertigungselement
- Gefahrabwendungswille
1 – Brücker, Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 7. Auflage 2017, § 904, Rn. 5.
2 – Danke an „Jurastudent“ für den Hinweis (siehe Kommentare unten). Dieser Beitrag wies ursprünglich auf eine „fremde“ Gefahr hin, was nicht richtig war. Dies wurde nun korrigiert (17.08.2017).
3 – Zieschang, Strafrecht Allgemeiner Teil, 4. Auflage 2014, Rn. 237.
Van studiert Jura an der Ruhr-Universität Bochum. Er belegt dort den Schwerpunkt „Unternehmen und Wettbewerb“ mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.
Kleine Anmerkung… der Punkt „4. Gefahr von fremder Sache“ ist falsch, das ist bei § 228 der Fall.
lol nicht mal zu seinem Fehler stehen können 😀
Doch doch. Eine ordentliche Community lebt und verbessert sich besonders durch sachgerechte Kritik und vor allem auf Hinweisen bei Fehlern. Sowas schätzen wir sehr. Siehe oben im Beitrag und unten in den entsprechenden Kommentaren :).
Gruß
Van