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Schema: Aggressivnotstand, § 904 BGB

  1. Notstandslage
    1. Gefahr (unerheblich von wem oder was sie ausgeht1, anders als beim Defensivnotstand nach § 228 BGB,2)
    2. Gegenwärtig
    3. Notstandsfähiges Rechtsgut
  2. Notstandshandlung
    1. Einwirkung auf fremde Sache (eines Dritten gegen die gefahrsetzende Sache)
    2. Erforderlichkeit
    3. Verhältnismäßigkeit
  3. Subjektives Rechtfertigungselement
    1. Gefahrabwendungswille


1 – Brücker, Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 7. Auflage 2017, § 904, Rn. 5.
2 – Danke an „Jurastudent“ für den Hinweis (siehe Kommentare unten). Dieser Beitrag wies ursprünglich auf eine „fremde“ Gefahr hin, was nicht richtig war. Dies wurde nun korrigiert (17.08.2017).
3 – Zieschang, Strafrecht Allgemeiner Teil, 4. Auflage 2014, Rn. 237.

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