Aufwendungsersatz aus angemaßter GoA, § 687 Abs. 2 S. 2 BGB
- Grundtatbestand
- Geschäftsbesorgung
- Fremdheit des Geschäfts (nur objektiv-fremdes Geschäft möglich!)
FremdgeschäftsführungswilleEigengeschäftsführungswille- Ohne Auftrag
- Rechtsfolgen
- Wahlrecht des Geschäftsherrn
- Wahl zugunsten der GoA
- Rechte des Geschäftsherrn
- Rechte des Geschäftsführers
- Vorteile für den Geschäftsherrn durch die GoA
- Wahl zugunsten der allgemeinen Vorschriften
- Rechte des Geschäftsherrn
- Rechte des Geschäftsführers
I. Grundtatbestand
Siehe ausführlichen Beitrag dazu hier.
Beachte: Bei einer unechten GoA (irrtümliche oder angemaßte) fehlt der Fremdgeschäftsführungswille. Anstelle diesen tritt der Eigengeschäftsführungswille ein. Erforderlich ist also positive Kenntnis, denn bei Fahrlässigkeit liegt eine irrtümliche GoA vor!1 In solchen Fällen fehlt der finale Fremdgeschäftsführungswille (vgl. Wortlaut des § 687 Abs. 2 BGB: „Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist…„).2
Bei der Fremdheit des Geschäfts muss es sich um ein objektiv-fremdes Geschäft handeln!3
II. Rechtsfolgen
1. Wahlrecht des Geschäftsherrn
Der Geschäftsherr kann auswählen, ob er gegen den Geschäftsführer nach allgemeinen Vorschriften vorgehen möchte (§§ 987 ff., EBV; 812 ff., Bereicherungsrecht; 823 ff. BGB, Deliktsrecht) oder nach den Vorschriften der GoA, § 687 Abs. 2 S. 1 BGB).
2. Wahl zugunsten der GoA
a. Rechte des Geschäftsherrn
Gem. § 687 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Geschäftsherr Ansprüche aus §§ 677, 678, 681, 682 BGB. Daraus ergeben sich unter anderem folgende Ansprüche:
- §§ 687 Abs. 2 S. 1, 678 BGB: Anspruch auf Schadensersatz wegen Übernahmeverschulden
- §§ 687 Abs. 2 S. 1, 681 S. 2, 667 BGB (Herausgabeanspruch des Verletzergewinn4)
b. Rechte des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer hat (lediglich) einen Anspruch nach Bereicherungsrecht gem. §§ 687 Abs. 2 S. 2, 684 S. 1, 818 BGB. Vorteilhaft für den Geschäftsherr: der Wegfall der Bereicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB.
§§ 687 Abs. 2 S. 2, 684 S. 1, 818 BGB stellt eine Herausgabepflicht des Geschäftsherrn dar.
§§ 687 Abs. 2 S. 1, 681 S. 2, 677 BGB stellt eine Herausgabepflicht des Geschäftsführers dar.
Müsste der Geschäftsherr dem Geschäftsführer wieder das herausgeben, was er durch den Geschäftsführer anfangs empfangen hat, wäre dies ein „juristisches Karusell“.6 Der Anspruch des Geschäftsführers gegen den Geschäftsherrn ist daher vielmehr eine Art „Aufwendungskondiktion“ gem. §§ 687 Abs. 2 S. 2, 684 S. 1, 818 BGB.7 Der Geschäftsherr schuldet dem Geschäftsführer demnach (lediglich) Ersatz der Aufwendungen.
- Der Anspruch auf Übernahmeverschulden (§§ 687 Abs. 2 S. 1, 678 BGB) ist, anders als im Deliktsrecht, nicht auf eine Verletzung von bestimmten Rechts- oder Rechtsgüter beschränkt und setzt kein Verschulden voraus!8
- Der Anspruch auf Gewinnherausgabe gem. §§ 687 Abs. 2 S. 1, 681 S. 2, 677 BGB verpflichtet den Geschäftsführer zur Herausgabe des kompletten Gewinns, unabhängig davon, ob auch der Geschäftsherr diesen erzielt hätte.9 Im Vergleich zum Anspruch aus Bereicherungsrecht gem. § 816 Abs. 1 S. 1 BGB wird hier vorausgesetzt, dass es sich um eine Verfügung eines Nichtberechtigten handelt, welche gegenüber dem Berechtigten wirksam ist.10
- Der Geschäftsführer kann seine Aufwendungen nur gem. §§ 687 Abs. 2 S. 2, 684 S. 1, 818 BGB ersetzt verlangen und auch nur dann, wenn der Geschäftsherr seine Ansprüchen gem. § 687 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. §§ 677, 678, 681, 682 BGB geltend gemacht hat.11 Wählt der Geschäftsherr allerdings den Weg über die allgemeinen Vorschriften, so hat der Geschäftsführer keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz.12
3. Wahl zugunsten der allgemeinen Vorschriften
a. Rechte des Geschäftsherrn
Der Geschäftsherr hat Ansprüche aus §§ 987 ff. BGB (EBV), §§ 812 ff. BGB (Bereicherungsrecht) und §§ 823 ff. BGB (Deliktsrecht).
b. Rechte des Geschäftsführers
Kein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach den allgemeinen Vorschriften.13
Zurück zur Übersicht1 – Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA, 6. Auflage, 2014, §6, Rn. 6.
2 – Supra; siehe auch den Grundtatbestand der GoA, I.3..
3 – Wandt, (Fn. 1), §6, Rn. 5.
4 – Vgl. § 97 Abs. 2 S. 2 UrhG. Im Bereich des Urheberrechts ist bei einem Bereicherungsanspruch aus Eingriffskondiktion hingegen auf die Lizenzanaoligie abgestellt.
5 – Wandt, (Fn. 1), §6, Rn. 11.
6 – Supra.
7 – Supra (Fn. 5).
8 – Wandt, (Fn. 1), §6, Rn. 12; §5, Rn. 75.
9 – Wandt, (Fn. 1), §6, Rn. 12.
10 – Supra.
11 – Supra, (Fn. 9).
12 – Supra, (Fn. 9).
13 – Wandt, (Fn. 1), §6, Rn. 15; siehe Punkt II.1.c..