Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB

Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB
  1. Rechts- oder Rechtsgutverletzung
    1. Leben
    2. Körper und Gesundheit
    3. Freiheit
    4. Eigentum
    5. Sonstige Absolute Rechte
      1. Besitz
      2. Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR)
      3. Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (ReaG)
  2. Verletzungshandlung
    1. Positives Tun
    2. Unterlassen
      • Exkurs: Verkehrssicherungspflichten bei der Produkthaftung
        1. Verkehrssicherungspflichten und Produkthaftung
        2. Beweistlast und Beweislastumkehr
    3. Abgrenzung: positives Tun und Unterlassen
  3. Haftungsbegründende Kausalität (Kausalität zw. Rechts- / Rechtsgutverletzung und Verletzungshandlung1)
    1. Äquivalenztheorie
      1. Positives Tun
      2. Formen der Kausalität bei mehreren Schädigern
      3. Unterbrechung der Kausalität
      4. Unterlassen
    2. Adäquanztheorie
    3. Schutzzweck der Norm
      1. Sonderfälle
        1. a. Schockschaden
        2. b. Erweiterte Rechtsgutverletzung durch Dritte
        3. c. Schädigung durch den Geschädigten selbst (psychische Kausalität)
  4. Rechtswidrigkeit
  5. Verschulden
    1. Verschuldensfähigkeit
    2. Besondere Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)
  6. Schaden
  7. Haftungsausfüllende Kausalität (Kausalität zw. Rechts- / Rechtsgutverletzung und Schaden2)
  8. Mitverschulden, § 254 BGB (vgl. § 846 BGB)
    1. Zum separaten Beitrag gelangst du hier.

I. Rechts- oder Rechtsgutverletzung

Rechtsgüter sind Eigenschaften, die einer Person dauerhaft anhaften und daher nicht von ihr getrennt werden können (Leben, Körper und Gesundheit, Freiheit).Anders ist dies bzgl. den Rechten wie namentlich dem Eigentum und den sonstigen Rechten.4

II. Verletzungshandlung

Die Verletzungshandlung kann in einem positiven Tun oder Unterlassen vorliegen.5 Die Unterscheidung spielt dabei eine sehr wichtige Rolle, denn bei einem Unterlassen müssen weitere Voraussetzungen vorliegen, damit dieses als Verletzungshandlung gilt.6

1. Handlung

Handeln ist jedes menschliche Tun, das der Bewusstseinskontrolle und der Willenslenkung unterliegt, also beherrschbar ist.7

Hierunter fallen schon mal keine Handlungen, die durch unkontrolliertes Verhalten ausgelöst werden wie z.B. Reflexbewegungen, Bewegungen im Schlaf oder im Zustand der Bewusstlosigkeit oder bei vis absoluta (unüberwindbarer physischer Zwang).8

Wichtig! Es muss nicht immer auf das unmittelbare Verhalten, dass zum Schadenseintritt geführt hat, abgestellt werden. Vielmehr kann auch ein vorgelagertes Verhalten in Betracht kommen!

Autofahrer A klemmt sich während der Fahrt einen offenen Kaffeebecher zwischen die Beine. Plötzlich kippt der Becher und der heiße Inhalt ergießt sich über seine Beine. dadurch erschreckt A und reißt, ohne darüber nachzudenken (Reflex!), nach rechts, so dass er gegen einen Radfahrer stößt, der in diesem Moment neben A auf dem Radstreifen fährt.

2. Unterlassen

Das Unterlassen wird einem positivem Tun gleichgestellt, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen:9

  1. Möglichkeit der Erfolgsabwendung
  2. Rechtspflicht zum Handeln

Die Rechtspflicht zum Handeln kann sich entweder aus Schutzpflichten (Garantenstellung) und aus Vekehrssicherungspflichten (VSP) ergeben.

Eine Verkehrssicherungspflicht ist die Einstandspflicht für die Sicherung eines Bereichs, den jemand beherrscht und aus dem er Vorteile zieht.10

Exkurs Anfang

a. Verkehrssicherungspflichten und Produkthaftung

Konstruktionsfehler: Die Fehlerhaftigkeit des Produktes kann darauf beruhen, dass es schon nach seiner Konstruktion oder Zusammensetzung nicht diejenige Beschaffenheit vorweist, die man zur Vermeidung einer Gefahr für andere erwarten muss.11

Beispiel: In einer Reinigungsanlage werden ungeeignete Schwimmschalter eingebaut, sodass dadurch ein Brand entsteht.12

Maßgeblicher Zeitpunkt ist der im Zeitpunkt der Inverkehrbringung des Produktes derzeitige Stand von Wissenschaft und Technik.13

Fabrikationsfehler: Ein Fabrikationsfehler liegt vor, wenn bei der Fertigung eines (ordnungsgemäß hergestellten) Produktes eine planwidrige Abweichung von der Sollbeschaffenheit gegeben ist.14

Beispiel: Bei dem Abfüllen von Limoflaschen entsteht ein zu hoher Innendruck, sodass dadurch Explosionsgefahr besteht.15

Ausnahme: Wenn es sich dabei um einen sog. Ausreißer handelt, bei dem es um einen einmaligen Fehler einer Maschine oder eines Arbeitnehmers handelt, welcher für den Produzenten unvermeidbar war.16

Instruktionsfehler: Ein Instruktionsfehler liegt vor, wenn der Hersteller es unterlässt, Verbraucher vor Gefahren zu warnen, die aus der Verwendung des Produktes entstehen können, soweit die Verwendung im Rahmen der allgemeinen Zweckbestimmung des Produkts liegt.17

Beispiel: Ein Hersteller hat es unterlassen, Eltern davor zu warnen, dass durch das Dauernuckeln an Kinderflaschen, die mit Kinderteeprodukten gefüllt sind, Karies entstehen kann.18

Produktbeobachtungpflicht: Nach Inverkehrbringung der Produkte ist ein Hersteller dazu verpflichtet, seine Produkte auf noch nicht bekannte schädliche Eigenschaften zu beobachten (sog. Entwicklungsfehler und die daraus resultierende Produktbeobachtungspflicht).19

Beispiel: Bei nicht serienmäßiger Lenkerverkleidung wird das Fahrverhalten bestimmter Motorräder beeinträchtigt. Der Hersteller ist dazu verpflichtet, Gefahren bekannt zu geben, die aus der Verwendung des Produktes mit anderen Produkten entstehen.20

b. Beweislast und Beweislastumkehr

Es reicht für den Geschädigten aus, wenn er darlegt, dass das Produkt in objektiv fehlerhaftem Zustand die Herstellerspähre verlassen hat und das fehlerhafte Produkt für den Schaden ursächlich geworden ist.21 Diese Erleichterung soll der Tatsache entgegenwirken, dass ein Verbraucher normalerweise keinen Einblick in den Produktionsprozess und es praktisch unmöglich für ihn ist, eine Sorgfaltspflichtverletzung oder das Verschulden zu beweisen. Die Beweiserleichterung gilt für Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehlern.22 Der Hersteller muss sodann darlegen, dass er objektiv keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat und sich subjektiv von dem Verschuldensvorwurf entlasten.23

Exkurs Ende

Verkehrssicherungspflichten beschränken sich auf

  1. den geschützten Personenkreis (Grundsatz gegenüber dem, der befugtermaßen mit der Gefahrenquelle in Berührung kommt; Ausnahme: auch ggü. Unbefugten wie z.B. Kindern)
  2. das gefährdete Rechtsgut und
  3. die erfasste Gefährdung.24

Beispiel: Einbrecher D rutscht auf der Treppe des Hauseigentümers H aus. H ist grundsätzlich dazu verpflichtet, dass Personen nicht auf seinen Treppen ausrutschen. Allerdings hat er im Hinblick auf den D keine Verkehrssicherungspflicht verletzt, denn es besteht insofern für H keine Pflicht auch für die Sicherheit von Einbrechern zu sorgen.25

3. Abgrenzung positives Tun und Unterlassen

a. H.M.: Erhöhung der Gefahr

  • Positiv handelt, wer eine Gefahr für ein fremdes Recht oder Rechtsgut begründet oder erhöht.
  • Demnach liegt Unterlassung vor, wer eine bestehende Gefahr, ohne sie durch sein positives Tun steigert (erhöht), nicht abwendet.26

b. Lit.: Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit!27

III. Haftungsbegründende Kausalität (Kausalität zw. Rechts- / Rechtsgutverletzung und Verletzungshandlung)

Bestehend aus faktischer (Äquivalenztheorie) und normativer Kausalität (Adäquanztheorie, Schutzzweck der Norm)28

1. Äquivalenztheorie
a) Positives Tun

Ursächlich (kausal) i.S.d. der Äquivalenztheorie ist jede Bedingung, ohne die der Erfolg, also die Rechtsgutverletzung in seiner konkreten Gestalt nicht eingetreten wäre (conditio sine qua non).29 

b) Formen der Kausalität bei mehreren Schädigern

aa) Kumulative Kausalität: (Nur) Das Handeln gemeinsamer Schädiger führt allein zum Schaden.30

bb) Alternative Kausalität: Es liegen Handlungen von mehreren Schädiger vor, nur ist unklar, welche Handlung letztlich zum Erfolg geführt hat.31 Jeder haftet für den gesamten Schaden und kann sich nicht dadurch entlasten, dass der andere den Schaden ebenso herbeigeführt hätte.32 Die haftungsausfüllende Kausalität wird mittels § 830 Abs. 1 S. 2 BGB fingiert.33

cc) Doppelkausalität: Es liegen Handlungen von mehreren Schädiger vor, die allesamt ursächlich für den Schadenseintritt waren.34 Das Problem liegt daran, dass keiner der Umstände ursächlich i.S.d. conditio-sine-qua-non-Formel waren, da bei separater Betrachtung der Erfolg trotzdem durch die jeweils andere Handlung herbeigeführt worden wäre. Der BGH sieht jede Handlung als kausal an i.S.d. § 840 BGB.

c) Unterbrechung der Kausalität

Die Zurechnung ist ausgeschlossen, wenn die Kausalität unterbrochen wird.35 Voraussetzungen für eine Unterbrechung sind, dass

  • ein neues Ereignis nach dem ursprünglichen Schadensereignis eingetreten ist,
  • der ursprüngliche Zusammenhang zwischen dem ersten Ereignis und dem entstandenen Schaden (also die Rechtsgutverletzung) vollständig unterbrochen wurde und
  • das zweite Ereignis von dem ersten Schadensereignis vollständig unabhängig ist.36

Siehe auch Schadensverursachung durch freiverantwortliche Entscheidung des Zweitverursachers und freiwilliges Dazwischentreten Dritter.37 

d) Unterlassen

Beim Unterlassen funktioniert die conditio sine qua non Formel nicht direkt. Sie ist daher modifiziert anzuwenden (conditio cum qua non).38 Geprüft wird stattdessen, ob die zu fordernde Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Form entfiele.39 Demnach ist das Unterlassen für den Schadenseintritt kausal, wenn pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte.40

2. Adäquanztheorie

Die faktische Kausalität, also nach der conditio sine qua non Formel, kann sehr weitläufig sein und daher ausufern. Sie bedarf daher eines Korrektivs, namentlich der normativen Kausalität. Der Zweck hinter der normativen Kausalität ist die wertende (normative) Einschränkung der Kausalität im Interesse der Billigkeit.41

Nach der Adäquanztheorie ist jeder Umstand kausal, der generell geeignet ist, den Verletzungserfolg herbeizuführen.42 Demnach ist ein Umstand nicht adäquat, wenn der Erfolg völlig außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt.43 Bei der Prüfung ist zu beachten, dass alle zur Zeit der Schädigung dem idealen Beobachter erkennbaren Umstände sowie die dem Schädiger darüber hinaus bekannten Umstände zu berücksichtigen sind.44

Denke an den Grünstreifen-Fall, BGHZ 58, 162, und an die sog. Schadensanlagen, BGHZ 107, 359 (363), die eine adäquate Kausalität bejahen. Hingegen folgender Fall in der NJW 1952, 1010 und der Schleusen-Fall, BGHZ 3, 261.

3. Schutzzweck der Norm

Zweck der Norm muss sein, den konkreten Verletzungserfolg zu verhindern.45 Dies ist gerade nicht der Fall, wenn durch den Schadenseintritt eine Gefahr verwirklicht wird, die gar nicht von der Norm geschützt sein soll.46 Regelmäßig ist der Schutzzweck der Norm (nur) bei mittelbaren Schädigungen zu prüfen.

a) Sonderfälle
aa) Schockschäden

Schädiger S verursacht schuldhaft einen Autounfall mit der Ehefrau A. Als Ehemann B die Nachrichten von einem Polizeibeamten übermittelt bekommt, erleidet er einen starken Nervenzusammenbruch, dessen Behandlung Kosten verursacht. Ersatzfähigkeit der Heilbehandlungskosten?47

In solchen Fällen hat der Schädiger nicht nur ein unmittelbares Opfer (Ehefrau A), sondern auch ein mittelbarers Opfer (Ehemann B). Der Nervenzusammenbruch stellt eine separate Rechtsgutverletzung (Gesundheit) des Ehemann B dar.48

Voraussetzungen bei Schockschäden:49

  • Separate Körper- oder Gesundheitsverletzung bei mittelbarem Opfer, welche
  • nach Art und Schwere über die bloßen gesundheitlichen Beeinträchtigung hinausgeht und
  • es sich bei dem mittelbaren Opfer um nahe Angehörige handelt

Wird restriktiv gehandhabt aus Gründen des allgemeinen Lebensrisikos und um den Haftungsumfang des § 823 Abs. 1 BGB klare Grenzen zu setzen.50

bb) Erweiterte Rechtsgutverletzung durch Dritte

In solchen Fällen verletzt der Erstschädiger das Rechtsgut des Verletzten, woraufhin ein Dritter eine weitere Rechtsgutverletzung des bereits Verletzten hervorruft.51

A schlägt den B krankenhausreif. Bei der Fahrt im Notarztwagen rutsch Notarzt C mit dem Skalpell ab und sticht dem B in den unversehrten Brustkorb.52

Bei einem Brand im Haus des B, den A vorsätzlich gelegt hat, verursacht die Feuerwehr Schäden am Haus des C durch den Einsatz von Löschwasser.53

Kann die Zweitschädigung, die durch Dritte (Zweitschädiger) entstanden ist, dem Erstschädiger zugerechnet werden?

cc) Schädigung durch Geschädtigen selbst (psychische Kausalität)

Polizist knickt bei der Verfolgung eines Täters um und bricht sich seinen Knöchel.54

A beauftragt Rechtsanwalt R mit der Abwicklung eines Körpverletzungsfalles, in dem A unverschuldet war (sog. Rechtsverfolgungskosten).55

Vorsorge- und Vorhaltekosten.56

Eine Zurechnung findet nach der sog. Herausforderungsformel statt:

Danach kann jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluss aus einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist.57

Der dadurch entstandene Schaden darf nicht auf das allgemeine Lebensrisiko zurückzuführen sein und muss sich durch das gesteigerte Risiko durch die Herausforderung ergeben.58

IV. Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit ist grundsätzlich durch die Rechtsgutverletzung indiziert (Lehre vom Erfolgsunrecht).59 Das bedeutet, dass nicht der Geschädigte beweisen muss, dass der Schädiger rechtswidrig handelte, sondern der Schädiger muss sich damit entlasten, dass sein Verhalten nicht widerrechtlich war.60

Eine Ausnahme besteht bei den sog. Rahmenrechten (allgemeines Persönlichkeitsrecht, APR, und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, ReaG).61 Die Rechtswidrigkeit muss im Rahmen einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung positiv festgestellt werden.62

1. Rechtfertigungsgründe63
  1. Notwehr, § 227 BGB, § 32 StGB (zum Beitrag)
  2. Notstand, § 228 BGB (Defensivnotstand), § 904 BGB (Aggressivnotstand), § 34 StGB
  3. Selbsthilferecht, §§ 229, 859 BGB
  4. Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 824 Abs. 2 BGB, vgl. § 193 StGB
  5. Vorläufige Festnahme, § 127 StPO
  6. Einwilligung
V. Verschulden

Verschulden setzt Verschuldensfähigkeit und eine besondere Form der Schuld voraus, nämlich Vorsatz oder Fahrlässigkeit.64

Die ausnahmsweise zulässige Verschuldensunfähigkeit ist in §§ 827, 828 BGB geregelt. Beachte die analoge Anwendung im Rahmen des Mitverschuldens gem. § 254 BGB.

Anders als im Strafrecht gilt im Zivilrecht die Vorsatztheorie.65 Vorsatz ist das Wissen und Wollen des Erfolges und das Bewusstsein der Widerrechtlichkeit.66

Fahrlässig handelt wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt, gem. der Legaldefinition in § 276 Abs. 2 BGB. Angewendet wird ein objektivierter Fahrlässigkeitsmaßstab:66a Die Art der Sorgfalt richtet sich danach, was von einem durchschnittlichen Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises (z.B. Arbeitnehmer / Arbeitgeber, Verkehrsteilnehmer) in der konkreten Situation erwartet werden kann.66b

In bestimmten Fällen haftet der Schädiger bzw. Schuldner auch für Zufall, vgl. § 287 S. 2 BGB (Schuldnerverzug), § 848 BGB.67 Zufall ist gegeben, wenn eine Verletzung weder vorsätzlich noch fahrlässig entstanden ist.68 Liegt eine Zufallshaftung nicht vor, trägt der Geschädigte den daraus entstandenen Schaden selbst.69 Dies folgt aus dem allgemeinen Lebensrisiko.70

Bei § 823 Abs. 1 BGB richtet sich die besondere Verschuldensform (lediglich) auf den objektiven Tatbestand, also Verletzungserfolg, Verletzungshandlung, haftungsbegründende Kausalität und Rechtswidrigkeit.71 Also nicht auf den Schaden und der Schadenszurechnung, die sog. haftungsausfüllende Kausalität, wie z.B. bei § 826 BGB.72

VI. Schaden

Liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor, ist der Schädiger zum Ersatz des Schadens nach den allgemeinen Vorschriften gem. §§ 249 ff. BGB verpflichtet.

VII. Haftungsausfüllende Kausalität (Kausalität zw. Rechts- / Rechtsgutverletzung und Schaden)

In der haftungsausfüllenden Kausalität ist der Zusammenhang zwischen dem ersten Verletzungserfolg und dem Schaden zu prüfen.73 Zusätzlich werden hier und nur hier weitere Rechtsgutverletzungen geprüft.74

Bei einer Rauferei verletzt A den B am linken Arm mit einem Messerstich (erste Rechtsgutverletzung). Während der ärztlichen Behandlung entzündet sich die Wunde, die zu einer Infektion führt (weitere Rechtsgutverletzung). Für beide Rechtsgutverletzungen entstehen Heilbehandlungskosten, also Messerstich am linken Arm (erster Schaden) und Heilungskosten für die Infektion (zweiter Schaden).

Auch in diesem Abschnitt richtet sich die Prüfung wie bei der haftungsbegründender Kausalität nach der Äquivalenztheorie (conditio sine qua non Formel), der Adäquanztheorie und der Theorie des Schutzzwecks der Norm.75 Daher verweisen wir dich an dieser Stelle nach oben zum Punkt „Haftungsbegründende Kausalität“.

VIII. Mitverschulden, § 254 BGB (vgl. § 846 BGB)

Dazu wird es in Kürze einen separaten Beitrag geben!

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Für diesen Beitrag bedankt sich der Autor für die freundliche Unterstützung an Maya Bambor und Paul Ellies.

1 – WandtGesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA, 6. Auflage, 2014, §16, Rn. 1.
2 – Supra.
3 – Wandt, (Fn. 1), §16, Rn. 2.
4 – Supra.
5 – Wandt, (Fn. 1), §16, Rn. 101.
6 – Supra.
7 – Wandt, (Fn. 1), §16, Rn. 102.
8 – Supra.
9 – Wandt, (Fn. 1), §16, Rn. 105.
10 – Wandt, (Fn. 1), §16, Rn. 108.
11 – Wandt, (Fn. 1), §21, Rn. 60; Produkt muss bei seiner Konzeption schon den gebotenen Sicherheitsstandard vorweisen, vgl. BeckOK § 823, Rn. 701.
12 – Supra; BGHZ 67, 359 (362).
13 – Supra.
14 – Wandt, (Fn. 1), §21, Rn. 61.
15 – Supra; BGHZ 104, 323.
16 – Supra (Fn. 14).
17 – Wandt, (Fn. 1), §21, Rn. 62.
18 – BGHZ 116, 60.
19 – Wandt, (Fn. 1), §21, Rn. 63.
20 – BGHZ 99, 167.
21 – Wandt, (Fn. 1), §21, Rn. 64.
22 – Supra.
23 – Wandt, (Fn. 1), §21, Rn. 64, 65, 67.
24 – Wandt, (Fn. 1), §16, Rn. 118.
25 – BGH NJW 1966, 1456Wandt, (Fn. 1), §16, Rn. 118.
26 – Wandt, (Fn. 1), §16, Rn. 104, 120.
27 – Supra.
28 – WandtGesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA, 9. Auflage, 2018, §16, Rn. 125.
29 – Wandt, (Fn. 28), §16, Rn. 128.
30 – Wandt, (Fn. 28), §16, Rn. 131.
31 – Supra.
32 – Supra (Fn. 30).
33 – Supra (Fn. 30); BGH v. 15. Juni 1982, VI ZR 309/80.
34 – Supra (Fn. 30).
35 – Wandt, (Fn. 28), §16, Rn. 132.
36 – Supra.
37 – Supra (Fn. 35).
38 – Wandt, (Fn. 28), §16, Rn. 133.
39 – Supra.
40 – Supra (Fn. 38).
41 – Wandt, (Fn. 28), §16, Rn. 135.
42 – Wandt, (Fn. 28), §16, Rn. 136.
43 – Supra.
44 – Supra (Fn. 42).
45 – Wandt, (Fn. 28), §16, Rn. 139.
46 – Supra.
47 – Wandt, (Fn. 28), §16, Rn. 144.
48 – Supra.
49 – Supra (Fn. 47).
50 – Supra (Fn. 47).
51 – Wandt, (Fn. 28), §16, Rn. 147.
52 – Supra.
53 – Supra (Fn. 51).
54 – Wandt, (Fn. 28), §16, Rn. 150.
55 – Supra.
56 – Supra (Fn. 54).
57  BGH NJW 2012, 1951.
58 – Wandt, (Fn. 28), §16, Rn. 152.
59 – Wandt, (Fn. 28), §16, Rn. 158.
60 – Supra.
61 – Wandt, (Fn. 28), §16, Rn. 159.
62 – Supra.
63 – Wandt,(Fn. 28), §16, Rn. 164.
64 – Wandt,(Fn. 28), §16, Rn. 171.
65 – Wandt,(Fn. 28), §16, Rn. 174.
66 – Supra.
66a – Wandt, (Fn. 28), §16, Rn. 186.
66b – Supra.
67 – Wandt, (Fn. 28), §16, Rn. 178.
68 – Supra.
69 – Supra (Fn. 67); die höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) und das unabwendbare Ereignis (§ 17 Abs. 3  StVG) sind besondere Formen des Zufalls.
70 – Supra (Fn. 67).
71 – Wandt, (Fn. 28), §16, Rn. 179.
72 – Supra.
73 – Wandt, (Fn. 28), §16, Rn. 188.
74 – Supra.
75 – Supra (Fn. 73).

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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.