Schema: Aggressivnotstand, § 904 BGB

  1. Notstandslage
    1. Gefahr (unerheblich von wem oder was sie ausgeht1, anders als beim Defensivnotstand nach § 228 BGB,2)
    2. Gegenwärtig
    3. Notstandsfähiges Rechtsgut
  2. Notstandshandlung
    1. Einwirkung auf fremde Sache (eines Dritten gegen die gefahrsetzende Sache)
    2. Erforderlichkeit
    3. Verhältnismäßigkeit
  3. Subjektives Rechtfertigungselement
    1. Gefahrabwendungswille


1 – Brücker, Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 7. Auflage 2017, § 904, Rn. 5.
2 – Danke an „Jurastudent“ für den Hinweis (siehe Kommentare unten). Dieser Beitrag wies ursprünglich auf eine „fremde“ Gefahr hin, was nicht richtig war. Dies wurde nun korrigiert (17.08.2017).
3 – Zieschang, Strafrecht Allgemeiner Teil, 4. Auflage 2014, Rn. 237.

Print Friendly, PDF & Email
Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.