Schema: Aggressivnotstand, § 904 BGB
- Notstandslage
- Gefahr (unerheblich von wem oder was sie ausgeht1, anders als beim Defensivnotstand nach § 228 BGB,2)
- Gegenwärtig
- Notstandsfähiges Rechtsgut
- Notstandshandlung
- Einwirkung auf fremde Sache (eines Dritten gegen die gefahrsetzende Sache)
- Erforderlichkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Subjektives Rechtfertigungselement
- Gefahrabwendungswille
1 – Brücker, Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 7. Auflage 2017, § 904, Rn. 5.
2 – Danke an „Jurastudent“ für den Hinweis (siehe Kommentare unten). Dieser Beitrag wies ursprünglich auf eine „fremde“ Gefahr hin, was nicht richtig war. Dies wurde nun korrigiert (17.08.2017).
3 – Zieschang, Strafrecht Allgemeiner Teil, 4. Auflage 2014, Rn. 237.